Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. üb. d. Aushang v. Preisen in Verkaufsräumen d. Kleinhandels v. 24. Juni 1915. 739 
Wochenmarktverkehrs, die von außerhalb zum Marktort gebracht 
werden, außerhalb des Marktplatzes während des ganzen Markttags 
oder für bestimmte Tagesstunden verboten werden. 
83. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. 
Begrũünbdung. 
(D. N. III 53.) 
Seit längerer eit sind aus zahlreichen kleineren Städten Klagen über das 
Treiben von -Swischenhändlern auf den Wochen märkten laut geworden. Die 
aus den umliegenden Landgemeinden zur Stadt gebrachten Wochenmarktartikel 
werden von den Händlern den einheimischen Derbrauchern oft genug entzogen 
oder ohne wirtschaftlichen Grund durch Kuswüchse des händlerwesens verteuert. 
Die Dertretungen der deutschen Städte haben dringend um Kbbilfe gebeten, 
der Reichstag hat sich in einer Resolution vom 3. April 1911 für eine Anderung 
des § 64 der Gewerbeordnung ausgesprochen (NAr. 844 der Drucksachen 1909/11). 
Die Mißstände haben sich während des Krieges besonders bemerkbar gemacht, 
und vorbehaltlich der endgültigen gesetzlichen Regelung zu der auf Grund des § 3 
des sogenannten Ermächtigungsgesetzes ergangenen Bekanntmachung vom 
2. März 1915 geführt, welche die Möglichkeit eröffnet, Ubergriffen von -wischen- 
händlern dadurch entgegenzutreten, daß die Marktordnung den gewerbsmäßigen 
Einkauf von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs auf den Marktplatz be- 
schränken und den handel mit Gegenständen des Wochenmarktverkehrs, die von 
außerhalb zum Marktort gebracht werden, außerhalb des Marktplatzes während 
des ganzen Markttags oder für bestimmte Uagesstunden verbieten kann. 
XII. Bekanntmachung über den Anshaug von Preisen in 
Verkanfsräumen des Kleinhandels. Vom 24. Juni 1915. 
(RGBl. 353.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1. 
Die Vorschriften der §§ 73 und 74 der Reichsgewerbeordnung 
werden auf Verkäufer ausgedehnt, die Gegenstände des täglichen Be- 
darfs, insbesondere Nahrungs= und Futtermittel aller Art sowie rohe 
Naturerzeugnisse, Heiz= und Leuchtstoffe, im Kleinhandel absetzen. 
8§ 2. 
Wer den auf Grund des § 1 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, 
oder als Verkäufer die im Preisverzeichnis angegebenen Preise über- 
schreitet, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im 
Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen bestraft. 
8 3. 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Aus- 
führung dieser Verordnung. 
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