Bek. üb. d. Aushang v. Preisen in Verkaufsräumen d. Kleinhandels v. 24. Juni 1915. 739
Wochenmarktverkehrs, die von außerhalb zum Marktort gebracht
werden, außerhalb des Marktplatzes während des ganzen Markttags
oder für bestimmte Tagesstunden verboten werden.
83.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.
Begrũünbdung.
(D. N. III 53.)
Seit längerer eit sind aus zahlreichen kleineren Städten Klagen über das
Treiben von -Swischenhändlern auf den Wochen märkten laut geworden. Die
aus den umliegenden Landgemeinden zur Stadt gebrachten Wochenmarktartikel
werden von den Händlern den einheimischen Derbrauchern oft genug entzogen
oder ohne wirtschaftlichen Grund durch Kuswüchse des händlerwesens verteuert.
Die Dertretungen der deutschen Städte haben dringend um Kbbilfe gebeten,
der Reichstag hat sich in einer Resolution vom 3. April 1911 für eine Anderung
des § 64 der Gewerbeordnung ausgesprochen (NAr. 844 der Drucksachen 1909/11).
Die Mißstände haben sich während des Krieges besonders bemerkbar gemacht,
und vorbehaltlich der endgültigen gesetzlichen Regelung zu der auf Grund des § 3
des sogenannten Ermächtigungsgesetzes ergangenen Bekanntmachung vom
2. März 1915 geführt, welche die Möglichkeit eröffnet, Ubergriffen von -wischen-
händlern dadurch entgegenzutreten, daß die Marktordnung den gewerbsmäßigen
Einkauf von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs auf den Marktplatz be-
schränken und den handel mit Gegenständen des Wochenmarktverkehrs, die von
außerhalb zum Marktort gebracht werden, außerhalb des Marktplatzes während
des ganzen Markttags oder für bestimmte Uagesstunden verbieten kann.
XII. Bekanntmachung über den Anshaug von Preisen in
Verkanfsräumen des Kleinhandels. Vom 24. Juni 1915.
(RGBl. 353.)
Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
Die Vorschriften der §§ 73 und 74 der Reichsgewerbeordnung
werden auf Verkäufer ausgedehnt, die Gegenstände des täglichen Be-
darfs, insbesondere Nahrungs= und Futtermittel aller Art sowie rohe
Naturerzeugnisse, Heiz= und Leuchtstoffe, im Kleinhandel absetzen.
8§ 2.
Wer den auf Grund des § 1 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt,
oder als Verkäufer die im Preisverzeichnis angegebenen Preise über-
schreitet, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im
Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen bestraft.
8 3.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Aus-
führung dieser Verordnung.
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