Bek., btr. Zulass. v. Kraftfahrzeugen z. Verk. auf öffentl. Weg. u. Plätz., v. 25. Feb. 15. 741
Die Zulassung von Lastkraftfahrzeugen kann außerdem erneuert
werden, sofern ihr Verkehr zur Aufrechterhaltung gewerblicher Be-
triebe erforderlich ist. 83
Der Antrag auf erneute Zulassung ist vom Eigentümer des Fahr-
zeugs bei der für seinen Wohnort zuständigen höheren Verwaltungs-
behörde schriftlich anzubringen. In dem Antrag sind anzugeben:
Name und Stand des Eigentümers, Art und Bestimmung des Fahr-
zeugs, das zugeteilte polizeiliche Kennzeichen sowie die Umstände,
welche die weitere Zulassung begründen.
Die Stellung des Antrags ist bereits vor dem 15. März 1915 zulässig.
84.
Wird dem Antrag auf erneute Zulassung stattgegeben, so erhält
der Eigentümer die im § 6 der Verordnung über den Verkehr mit
Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910 vorgeschriebene Zulassungs-
bescheinigung mit folgendem auf Seite 3 einzutragenden Vermerk:
„Auf jederzeitigen Widerruf zum Verkehr auch nach dem 14. März
1915 zugelassen“; der Vermerk ist durch die höhere Verwaltungs-
behörde unterschriftlich zu vollziehen und mit dem Amtsstempel zu
versehen.
Wird dem Antrag auf erneute Zulassung die bisherige Zulassungs-
bescheinigung beigefügt, oder ist sie schon vor Stellung des Antrags
gemäß § 1 Abs. 2 an die höhere Verwaltungsbehörde abgeliefert
worden, so wird der die erneute Zulassung aussprechende Vermerk
in die bisherige Zulassungsbescheinigung eingetragen.
§ 5.
Die höhere Verwaltungsbehörde hat in der von ihr geführten Liste
der zugelassenen Kraftfahrzeuge die erneute Zulassung eines Fahr-
zeugs in der Spalte „Bemerkungen“ in augenfälliger Weise kenntlich
zu machen. Die erneute Zulassung von Personenkraftfahrzeugen, die
der Stempelabgabe für Kraftfahrzeuge unterliegen, hat sie alsbald der
zuständigen Steuerstelle mitzuteilen.
§ 6.
Nach dem 14. März 1915 darf die Zulassung eines Kraftfahrzeugs
nur erfolgen, wenn neben den Voraussetzungen der Verordnung über
den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910/21. Juni 1913
eine der Voraussetzungen des § 2 dieser Verordnung erfüllt ist. Die
Zulassungsbescheinigung ist mit dem Vermerke nach § 4 dieser Ver-
ordnung zu versehen. 87
Die Zulassung (88 2, 6) ist zu widerrufen, wenn das Fahrzeug
mißbräuchlich, insbesondere zu anderen als den die Zulassung be-
gründenden Zwecken benutzt wird.