58 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
erkennbarer Nachteil erwachsen. Die Vertagung ist deshalb beim Widerspruche der
Beklagten abzulehnen.
vv. Recht 14 736 (LG. 1 Berlin): Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung.
gegen eine offene Handelsgesellschaft erfolgt mur, wenn der oder die nicht im
Kriege befindlichen Gesellschafter nicht mehr in der Lage sind, die Gesellschaft
wirksam zu vertreten. Hieran ist gegenüber der weitergehenden Ansicht, wonach
es schon genügt, wenn ein vertretungsberechtigter Gesellschafter im Felde steht,
festzuhalten. Wenn diese darauf hinweist, daß auch dann schon die Gesellschaft
in Mitleidenschaft gezogen und an der Wahrnehmung ihrer Rechte behindert wird,
und die Bestimmung des § 115 HGB. heranzieht, so sind diese Beweise nicht
schlüssig. Denn dies müßte dahin führen, daß auch ein Gesellschafter, der im
inneren Verhältnis eine wesentliche Rolle spielt, aber nach außen nicht vertretungs-
berechtigt ist, in der fraglichen Hinsicht zu berücksichtigen ist, und das entspräche
nicht dem Aufbau der formell parteifähigen offenen Handelsgesellschaft. Es würde
aber weiter die offene Handelsgesellschaft in nicht begründeter Weise gegenüber
der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und dem nichtrechts-
fähigen Verein begünstigen; denn hier handelt es sich nach außen hin um.
bloße Gesamtschuldner und kann die Behinderung des einen Schuldners dem anderen
ganz unzweifelhaft nicht zustatten kommen, obwohl doch die inneren Nachteile die
gleichen sind wie bei der offenen Handelsgesellschaft.
m K Bl. 14 126 (LG. 1 Berlin): Die Unterbrechung des Vollstreckungsver-
fahrens gegen Kriegsteilnehmer findet auf die offene Handelsgesellschaft keine
Anwendung, wenn noch ein anderer nicht im Kriege befindlicher Vertreter vor-
handen ist.
co. JW. 15 202 (LG. Breslau): Die Anordnung der Versteigerung wird sich
nur dann als unzulässig erweisen, wenn sämtliche vertretungsberechtigten.
Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft im Felde stehen würden.
æxx. Ebenso LG. Mannheim, Leipz3. 15 83 Nr. 1, Recht 15 108 Nr. 242.
pp. BreslauAK. 14 48 (LG. Ols): Die Einziehung des einen Gesellschafters
einer offenen Handelsgesellschaft zum Heere hat die Unterbrechung des Verfahrens.
gemäß § 2 nicht zur Folge, weil die Gesellschaft in dem anderen Gesellschafter-
einen zur Wahrnehmung ihrer Rechte berufenen Vertreter hat.
co. DRA. 15 10 (LG. Mainz): Die Aussetzung gegen die offene Handels-
gesellschaft ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn noch vertretungsberechtigte
Gesellschafter und der Prokurist daheim sind, da der Kläger jederzeit gegen ein-
zelne Gesellschafter klagen kann. Wenn ein Gesellschafter aktiver Seeoffizier ist,
so ist er im Kriege nicht mehr an der Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte be-
hindert als im Frieden. Dagegen DR.83. 15 10.
e. DJ Z. 15 432, Recht 15 229 Nr. 401 (LG. Hagen): Das Beschwerdegericht.
stellt sich auf den Standpunkt, daß auch die Interessen der Gegenpartei berücksichtigt
werden müssen und daß im allgemeinen davon auszugehen ist, daß der anwesende
Gesellschafter den abwesenden gemäß 9125 H0 B. in Wahrnehmung der Rechte
der Gesellschaft genügend vertreten kann. Nur wenn dies nicht der
Fall ist, wenn etwa der anwesende Gesellschafter über den Prozeßstoff nicht
ausreichend unterrichtet ist, erscheint eine Aussetzung des Verfahrens am Platze.
Im vorliegenden Falle handelt es sich um eine gewöhnliche Wechselklage. Es ist
von keiner Seite behauptet, daß nur der abwesende Gesellschafter von dieser Sache-
unterrichtet sei. Der Aussetzungsantrag der Beklagten ist daher vom Vorder-
richter mit Recht abgelehnt worden.
vov. BreslauAK. 15 12 (Vorstand der Breslauer Anwaltskammer): Bezüglich-
der Frage, ob das Kch G. auf offene Handelsgesellschaften auch dann An-
wendung findet, wenn nur einer der Gesellschafter oder nur einzelne der Gesell-