Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

742 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Rahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise. 
88. 
Ein Kraftfahrzeug, das entgegen den Vorschriften dieser Verordnung 
auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verkehrt, kann von der höheren 
Verwaltungsbehörde ohne Entschädigung für dem Staate verfallen 
erklärt und eingezogen werden. 
Gegen die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde ist Be- 
schwerde nur bei der Landeszentralbehörde zulässig. Die Landes- 
zentralbehörde entscheidet endgültig. 
e 
Vorstehende Vorschriften finden keine Anwendung auf Kraftfahr- 
zeuge, die im Eigentume der Landesherren, der Mitglieder der landes- 
herrlichen Familien und der Fürstlichen Familie Hohenzollern, der bei 
dem Deutschen Reiche oder einzelnen Bundesstaaten beglaubigten Ver- 
treter anderer Staaten, der Postverwaltungen, der Heeresverwaltungen 
oder der Marineverwaltung stehen. 
8 10. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens und 
erläßt die alsdann erforderlichen Übergangsvorschriften. 
Begründung. 
(D. N. II 63). 
Die RNotwendigkeit, mit den vorhandenen Dorräten an Gummi, Treiböl 
und Schmieröl Bauszuhalten, rechtfertigt eine Maßnahme, die diese für 
unsere Industrien wichtigen Rohstoffe einer überflüssigen Derwendung im 
Dienste des Luxus und der Bequemlichkeit entzielt. Durch eine auf Grund 
des § 5 des sogenanntne Ermächtigungsgesetzes erlassene Zekanntmachung 
vom 25. Februar 1015 (Reichs-Gesetzbl. S. 113) wird deshalb der Verkehr 
von Kraftfakrzeugen auf öffentlichen Straßen und Hlätzen von dem 
15. März 1015 ab von einer erneuten Sulassung abbhängig gemacht, die nur 
erteilt werden darf, wenn für den Derkehr des Fahrrzeugs ein öffentliches 
Bedürfnis besteht. Diese künftige Zeschränkung der Sulassung bezweckt 
vor allem die Ausschaltung aller der Fahrzeuge, die sportlichen oder 
Dergnügungszwecken zu dienen bestimmt sind, verweist aber auch den öffent- 
lichen Derkehr in gesteigertem Maße auf die sonstigen Transportmittel, 
wie Eisenbahnen, Straßenbab#nen usw. 
Wird so einerseits Vorsorge dahin getroffen, daß von den rund 
50 000 Kraftwagen, mit deren Derkehr man zur Seit wird rechnen können, 
in Sukunft etwa die Hälfte von der Straße verschwinden wird, so sind 
doch anderseits Ausnahmen in genügendem Umfang vorgesehen, um 
berechtigten Interessen auch fernerhin zu genügen. Insbesondere werden 
bei der Sulassung von Lastkraftfahrzeugen die Bedürfnisse des Gewerbe- 
betriebes ihre angemessene Berücksichtigung finden. Da gleichzeitig die 
Beeresverwaltung es sich angelegen sein lassen wird, die Einschränkung 
des militärischen Kraftfahrzeugverkehrs im Beimatgebiete so weit durchzu. 
führen, als die militärische Motwendigkeit es zuläßt, darf mit einer wesent- 
lichen Ersparnis an Gummi, Treiböl und Schmieröl für die Sukunft mit 
Sicherbeit gerechnet werden.
	        
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