742 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Rahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise.
88.
Ein Kraftfahrzeug, das entgegen den Vorschriften dieser Verordnung
auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verkehrt, kann von der höheren
Verwaltungsbehörde ohne Entschädigung für dem Staate verfallen
erklärt und eingezogen werden.
Gegen die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde ist Be-
schwerde nur bei der Landeszentralbehörde zulässig. Die Landes-
zentralbehörde entscheidet endgültig.
e
Vorstehende Vorschriften finden keine Anwendung auf Kraftfahr-
zeuge, die im Eigentume der Landesherren, der Mitglieder der landes-
herrlichen Familien und der Fürstlichen Familie Hohenzollern, der bei
dem Deutschen Reiche oder einzelnen Bundesstaaten beglaubigten Ver-
treter anderer Staaten, der Postverwaltungen, der Heeresverwaltungen
oder der Marineverwaltung stehen.
8 10.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens und
erläßt die alsdann erforderlichen Übergangsvorschriften.
Begründung.
(D. N. II 63).
Die RNotwendigkeit, mit den vorhandenen Dorräten an Gummi, Treiböl
und Schmieröl Bauszuhalten, rechtfertigt eine Maßnahme, die diese für
unsere Industrien wichtigen Rohstoffe einer überflüssigen Derwendung im
Dienste des Luxus und der Bequemlichkeit entzielt. Durch eine auf Grund
des § 5 des sogenanntne Ermächtigungsgesetzes erlassene Zekanntmachung
vom 25. Februar 1015 (Reichs-Gesetzbl. S. 113) wird deshalb der Verkehr
von Kraftfakrzeugen auf öffentlichen Straßen und Hlätzen von dem
15. März 1015 ab von einer erneuten Sulassung abbhängig gemacht, die nur
erteilt werden darf, wenn für den Derkehr des Fahrrzeugs ein öffentliches
Bedürfnis besteht. Diese künftige Zeschränkung der Sulassung bezweckt
vor allem die Ausschaltung aller der Fahrzeuge, die sportlichen oder
Dergnügungszwecken zu dienen bestimmt sind, verweist aber auch den öffent-
lichen Derkehr in gesteigertem Maße auf die sonstigen Transportmittel,
wie Eisenbahnen, Straßenbab#nen usw.
Wird so einerseits Vorsorge dahin getroffen, daß von den rund
50 000 Kraftwagen, mit deren Derkehr man zur Seit wird rechnen können,
in Sukunft etwa die Hälfte von der Straße verschwinden wird, so sind
doch anderseits Ausnahmen in genügendem Umfang vorgesehen, um
berechtigten Interessen auch fernerhin zu genügen. Insbesondere werden
bei der Sulassung von Lastkraftfahrzeugen die Bedürfnisse des Gewerbe-
betriebes ihre angemessene Berücksichtigung finden. Da gleichzeitig die
Beeresverwaltung es sich angelegen sein lassen wird, die Einschränkung
des militärischen Kraftfahrzeugverkehrs im Beimatgebiete so weit durchzu.
führen, als die militärische Motwendigkeit es zuläßt, darf mit einer wesent-
lichen Ersparnis an Gummi, Treiböl und Schmieröl für die Sukunft mit
Sicherbeit gerechnet werden.