746 E. Beschaffung u. Verwertung der Nohstofse, Nahrungs= u Futtermittel, Höchstpreise.
daß er Strafen über das im Frieden gewohnte Maß androht. Bei einigen der
Vorschriften kann sodann die Möglichkeit, hohe Gewinne zu erzielen, einen Aureiz
bieten, sich über das Gesetz hinwegzusetzen. Demgegenüber bieten Geldstrafen
von höchstens 600 M. kein genügendes Gegengewicht. Nach der Ansicht weiter
Kreise, insbesondere in der Verwaltung, wird ferner von den Gerichten vielfach
auf zu niedrige Strafen erkannt. Daraus erklärt sich das Bestreben, in Er-
mangelung anderer Mittel durch die Art und Höhe der Strafdrohung darauf
hinzuweisen, daß der Gesetzgeber diese Zuwiderhandlungen auch bei der Straf-
zumessung strenger gewertet wissen will als gewöhnliche Polizeidelikte.
II. Anwendungsgebiet.
1. Heinrici a. a. O. 867: Innerhalb des in der Bekanntmachung an-
gegebenen Rahmens halten sich alle bisher erlassenen Vergehensvorschriften mi
Ausnahme des § 5 Bek. betr. die Uberwachung ausländischer Unternehmungen
vom 4. September 1914 und § 6 der Bek. betr. Zahlungsverbot gegen England
vom 30. September 1914. Diese drohen Gefängnis bis zu 3 Jahren und
Geldstrafen bis zu 50 000 M. an und eignen sich nach der Strafandrohung wie
nach ihrem Tatbestand und Grundgedanken nicht für das vereinfachte Verfahren.
Erwähnung verdient, daß der Strafbefehl auch bei Zuwiderhandlungen gegen
das Höchstpreisgesetz zulässig ist. Dieses ist zwar zunächst als Gesetz ergangen,
am 17. Dezember 1914 sind seine Strafvorschriften aber durch den Bundesrat
geändert worden. Die geänderten Bestimmungen sind Vorschriften, die auf Grund
des § 3 Ermächt G. ergangen sind.
2. Heinrici a. a. O. 869: Die Bekanntmachung findet, wie alle Verfahrens=
vorschriften, auch auf schwebende Verfahren Anwendung. § 154 StPO. würde
die Möglichkeit geben, auch nach Erhebung der Anklage durch deren Zurücknahme
vor Eröffnung des Hauptverfahrens noch Raum für einen Strafbefehl zu schaffen.
III. Derfahren.
Heinrici a. a. O. 868: Der Amtsanwalt tritt erst in Tätigkeit, wenn der
Strafbefehl erlassen ist und Einspruch dagegen erhoben wird oder der Amtsrichter
nach § 448 Abs. 2 die Sache zur Hauptverhandlung bringt. Diese Abgrenzung
der Befugnisse ist in der Bekanntmachung nicht im einzelnen vorgeschrieben
worden, ergibt sich jedoch aus deren § 1 Abs. 2 Satz 2, daß nur der Staats-
anwalt den Antrag auf Erlaß des Strafbefehls stellen kann. Dieser Satz war
nicht erforderlich, um dem Staatsamwalte die Entscheidung über das einzuschlagende
Verfahren vorzubehalten. Er wurde vielmehr als Ausnahme von den aus § 1
Abs. 2 Satz 1 Bek. (Zuständigkeit der Schöffengerichte) sowie der Bezugnahme
auf §# 447—452 StPO. sich ergebenden Folgerungen aufgenommen, um klar-
zustellen, daß der Staatsanwalt, nicht der Amtsanwalt bis zu dem angegebenen
Zeitpunkte dominus litis bleibt. Das gleiche muß gelten, wenn es sich um Ein-
legung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlaß des Straf-
befehls handelt. Die Zurücknahme des Antrags erfolgt durch den Staatsanwalt,
nach eingelegtem Einspruch durch den Amtsanwalt. Durch Anweisungen wird
nötigenfalls dafür gesorgt werden müssen, daß dieser die Klage nicht zuwider
den Absichten des Staatsanwalts fallen läßt.
D. Böchstpreise.
Literatur.
I. Wirtschaftspolitik: Zupgl. die zu C angeführten Schriften, ferner Behrend,
Preistaxen und Preispolitik, Soz Pr. 24 178. — Netter, (NRu Wirtschaft 15 39), Metall-
höchstpreise und Metallhandel,