748 E. Beschaffung u. Verwertung der Nohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise.
geken, empfiehlt es sich, die Möglichkeit zu schaffen, daß unüberschreitbare
Höchstpreise (Taxen im Sinne des Titel V der Gewerbeordnung) für
bestimmte Gegenstände des täglichen Bedarfs festgesetzt werden können.
Dem steht §& 72 der für Friedenszeiten erlassenen Gewerbeordnung ent-
gegen. Für die Kriegszeit ist daker eine Ausnahme hiervon erforderlich.
Die Möglichkeit, Röchstpreise festzusetzen, soll dementsprechend nur für die
Dauer des gegenwärtigen Krieges gegeben werden.
Soll die Wöglichkeit, Höchstpreise festzusetzen, in der gewünschten Weise
wirksam werden, so muß sie für alle Gegenstände des täglichen Bedarfs
gewährt werden, mögen sie im Marktverkehr, in Läden oder sonstwie
gehandelt werden. Dies find zunächst viele Gegenstände des Wochenmarkt-
verkehrs, wie sie in einer auf Grund der Gewerbeordnung erlassenen, im
Auszug beigefügten Hreußischen Ministerialverfügung vom 26. Dezember 1842
beispielsweise aufgeführt sind. Bierzu treten Gegenstände, wie Konserven,
Reis, geräucherte und getrocknete Lebensmittel, die überwiegend im Laden.
verkehr und im Großkandel gehandelt werden. Ferner sind, um jeden
Sweifel auszuschließen, im Entwurfe Futtermittel aller Art aufgeführt
worden. Weiter sind unter roben Naturerzeugnissen neben allen Früchten-
nicht nur kleineres Dieh, sondern alles Dieh einbegriffen. Endlich sind
alle Heiz. und Leuchtstoffe wegen ihrer Wichtigkeit besonders genannt
worden.
Bei Festsetzung der Höchstpreise ist nicht nur das Interesse der konsumieren=
den Bevölkerung an solchen Hreisen zu berücksichtigen, welche ihr den Ankauf
des täglichen Bedarfs ermöglichen, sondern es ist auch der infolge der
besonderen Umstände schwierigen Lage der Hroduzenten und Bändler
gebührend Rechnung zu tragen. Dem Derkäufer muß ein den Derkältnissen
gemessener Rutzen verbleiben, sonst wird man den Derkauf lähmen und
damit unter Umständen schlimmeres herbeiführen als man durch die Fest-
setzung von böchstpreisen verk#indern will.
Man wird erwarten können, daß diese Dorschriften in der Zegel
genügen werden, um die Dersorgung der Bevölkerung zu angemessenen
Preisen sicher zu stellen. Es kann indessen vorkommen, daß ein Zesitzer
von Gegenständen des täglichen Bedarfs, der durckh die Festsetzung von
Böchstpreisen in seinen spekulativen Absichten gebhindert ist, auf deren Derkauf
jetzt überhupt verzichtet, in der Boffnung, sie später, wenn die Bedürfnisse
noch dringlicher geworden sind, unter der Hand oder sonstwie zu Wucher-
preisen abzusetzen. Es muß daher ein Mittel an Hand gegeben werden,
derartige Absichten zu durchkreuzen und alle zum Schaden der Allgemeinheit
zurückgehaltenen Gegenstände des täglichen Bedarfs der Bevölkerung zu
angemessenen Hreisen zur Derfügung zu stellen. Die Strafandrohung wird
diesen Sweck nicht immer erreichen. Das Hreußische Landrecht sah in
dieser Richtung vor, daß der Staat jeden zum Derkauf seiner Sachen
besonders auch zum Derkauf von Getreidevorräten zwingen konnte, wenn
es zum Wohle des Gemeinwesens notwendig ist, Teil I Titel XI 89§ ff.).
Soweit wie man damals unter den unentwickelten Derkehrsmöglickhkeiten
für normale Seiten regelmäßig ging, wird man heute auch unter den
außerordentlichen Derhältnissen des Krieges, wo die regelmäßige Dersorgung
gestört ist, nicht zu geben brauchen. Es empfiehlt sich aber, den Behörden
das Recht zu geben, einen Besitzer, der seine Dorräte an Gegenständen des
täglichen Zedarfs dem Derkauf entzieht, aufzufordern, sie zu den festgesetzten