Das Ges. betr. Höchstpreise v. 4. Aug. 1914 in d. Fafs. d. Bekanntm. v. 17. Dez. 1914. 749
Böchstpreisen zum Derkaufe zu stellen und gegen ihn, wenn er sich weigert,
außer den gewöhnlichen Swangsmaßnahmen ein Strafverfahren nach # 4
zu veranlassen. Außerdem soll die Behörde berechtigt sein, diese Dorräte
zu Übernehmen und zum Derkaufe zu bringen. Da es sich voraussichtlich
Rier nur um einige Ausnabmefälle an wenigen Hlätzen Bandeln wird,
in solchen Fällen aber ohne Sögern und wirksam eingegriffen werden muß,
so kann diese Aufgabe nur einer örtlichen Behörde übertragen werden,
die zugleich auch am dringlichsten an der angemessenen Dersorgung der
Einwohner interessiert ist. Wie sie dabei verfahren wird, ob sie die über-
nommenen Waren durch den Besfttzer eines ähnlichen Ladens mit verkaufen
läßt, ob sie den Derkauf durch einen ihrer Angestellten bewirken läßt, ob
sie die Angestellten des Warenbesitzers oder andere Leute hierfür einstellt,
bleibt ihrem sachkundigen Ermessen überlassen. Der Warenbesitzer erhält
dann nicht die festgesetzten und beim Derkaufe erzielten Böchstpreise für die
ihm abgenommenen Waren, sondern es werden ihm hiervon die Derkaufs-
und ähnlichen Kosten abgezogen. Der Behörde soll aus der Hbernahme
der Derkaufstätigkeit keinerlei finanzielle Last erwachsen. Auch liegt hierin
für den Besitzer noch ein Antrieb, lieber die Waren selbst zu den Höchst-
preisen zu verkaufen, als sich der Gefahr auszusetzen, daß sie die Bekörde
übernimmt, und er, abgesehen von der Strafe, weniger dafür erhält. Die
Billigkeit erfordert so viel Waren von dem Derkauf auszunehmen und
dem Warenbesitzer zu belassen, als er nach Ansicht der Behörde für seinen
eigenen Haushalt, und zur Aufrechterhaltung seines eigenen Betriebs oder
seiner eigenen Wirtschaft nötig hat.
Wenn auch die Befugnis zur Festsetzung von Höchstpreisen gesetzlich
allgemein gegeben werden muß, so wird doch die Entscheidung darüber,
ob, in welchem Umfang und für welche Gegenstände Höchstpreise festzu-
setzen sind, von den besonderen örtlichen Bedürfnissen und Herhältnissen
abhängen. Diese Befugnis ist daber der Anordnung der Landeszentral.
behörden überlassen, die sie an andere Landesbekörden übertragen können,
sei es an die höheren, sei es an alle oder an bestimmte untere Derwaltungs-
behörden. Die Landeszentralbehörden werden ferner die erforderlichen
Ausführungsbestimmungen zu erlassen haben, z. B. ob und wie die
beteiligte örtliche Behörde zu hören ist, wie die festgesetzten Höchstpreise
Käufern und Derkäufern zur Kenntnis zu bringen sind, etwa durch er.-
öffentlichung im Amtsblatt, durch Anschläge oder auf andere Art (vergleiche
auch Gewerbeordnung 8§ 75), wie die Einhkaltung der Höchstpreise zu über-
wachen ist (vergleiche auch Gewerbeordnung §74). Auch binsichtlich der
Befugnisse der Behörden, absichtlich zurückgehaltene Gegenstände des täglichen
Bedarf“s zu Übernekmen und zum Derkauf zu bringen, können besondere
Ausfübrungsbestimmungen nötig werden.
b) Das Gesetz wurde geändert zunächst durch die Bek. vom 28. Oktober
1914 (Roöl. 458) auf Grund folgender in der D. 73 mitgeteilten Erwägung:
Auf Grund des HBöchstpreisgesetzes vom 4. August 1014 sind in den ersten
Wochen nach Kriegsausbruch vielerorts Böchstpreise im Kleinhandel mit Er-
folg festgesetzt worden. Auch für einzelne Großhandelswaren, wie Getreide, hat
man sich dieses Gesetzes in verschiedenen Bezirken mit Erfolg bedient; doch
mußten diese Böchstpreise wieder aufgehoben werden, als die verhältnismäßige
Isolierung der einzelnen Zezirke durch die Zesserung der Transportmöglich-
keiten aufh örte und als für Getreide durch Einführung der Staffeltarife sich