Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 92. 59
schafter im Felde sind, hat sich im Bezirke des OLG. Breslau eine seste Praxis
ebensowenig gebildet wie anderwärts. Es würde eine gesetzliche Regelung dahin
zweckmäßig erscheinen, daß die Aussetzung schlechthin nur bei Einziehung aller
Gesellschafter geboten ist, während bei Einziehung nur einzelner Gesellschafter die Aus-
setzung vom Ermessen des Gerichts und davon abhängig zu machen wäre, daß be-
sonders glaubhaft gemacht wird, daß zur zweckentsprechenden Führung des Prozesses.
die Informationserteilung seitens des eingezogenen Gesellschafters notwendig ist.
Oc. Lux, 3W. 14 962: Bei der offenen Handelsgesellschaft und der Kommandit-
gesellschaft sind diejenigen, welche das Gesetz auf natürliche Personen beschränkt
wissen wollen, genötigt, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob diese Handels-
gesellschaften nicht, wenigstens für den Prozeß, als juristische Personen anzusehen
sind. Von dem hier vertretenen Standpunkt aus kann das auf sich beruhen.
bleiben und ist die Anwendung des Gesetzes selbstverständlich. Natürlich wird
nur die Verhinderung eines vertretungsberechtigten Gesellschafters berücksichtigt.
Besteht Kollektivvertretung (§ 125 Abs. 2 Satz 1 H#B.), so genügt es, wenn
die nicht behinderten Gesellschafter die Gesellschaft für sich allein nicht vertreten
können. Sind Gesellschaft und Gesellschafter nebeneinander verklagt, so kann sich
daraus eine verschiedenartige Behandlung ergeben, da für die Klage gegen den
einzelnen Gesellschafter nur seine eigene Behinderung in Betracht kommt.
1XX. Güthe, GruchotsBeitr. 59 29: Eine Unterbrechung des Verfahrens tritt
dann nicht ein, wenn nur einer oder einige der vertretungsberechtigten Gesell-
schafter zu den Kriegsteilnehmern gehören, es sei denn, daß die zurückbleibenden
Gesellschafter nicht allein zu handeln berechtigt sind. Dieselben Grundsätze werden
auf die Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes (s. die §§ 709 bis 711
BGB.) und — unter Beschränkung auf die persönlich haftenden Gesellschafter
(s. § 170 H6GB.) — auf die Kommanditgesellschaft zu übertragen sein.
Ebenso Starke DR3. 15 25, Morchutt, Thürl. 61 245, Sintenis
a. a. O. 117 und Rosenthal a. a. O. 24.
##Kipp, D33. 14 1026: Bei Klage gegen eine offene Handels-
gesellschaft muß, wenn ein Gesellschafter im Kriege ist, gesagt werden, daß
regelmäßig gemäß § 125 HG#B. der andere auch den Abwesenden in Wahrneh-
mung der Rechte der Gesellschaft genügend vertreten kann. Nicht gilt dasselbe
bei Klage gegen den Gesellschafter auf Grund der persönlichen Haftung.
. Katz, DJ38. 15 152: Es darf zunächst der Unterschied der Gesellschafts-
sorm nicht ausschlaggebend sein. Wie der einzelne durch den Kriegsdienst der
Möglichkeit beraubt ist, seine Geschäfte in ordnungsmäßiger Weise wahrzunehmen,
so trifft das gleiche Schicksal die Vermögensgesellschaften, deren Leiter zu den
Waffen gerufen sind. Der gewissenhafte Vorstand einer Aktiengesellschaft oder
einer Gesellschaft mbH#. ist zwar Verwalter fremden Vermögens, so auch der
Gesellschafter einer Handelsgesellschaft hinsichtlich der Anteile der anderen Gesell-
schafter, aber es ist davon auszugehen, daß sie die ihnen anvertrauten Geschäfte
mit demselben Maße der Hingebung und Pflichterfüllung führen wie der Einzel-
inhaber eines Betriebs; sie hinterlassen, wie dieser, die gleichen Sorgen und
haben, wie dieser, den Anspruch darauf, daß die von ihnen geleiteten Betriebe
durch ihre Abwesenheit im Kriegsdienste nicht leiden. Zum unnötigen Unrechte
für den Gläubiger aber kann eine gleichmäßige Beurteilung der Ver-
günstigung des Kriegsteilnehmers werden. Bei einem Geschäftsbetriebe, der von
mehreren Personen geleitet wird, von denen einer oder mehrere nicht zu den
Waffen gerufen sind, kann der Kriegsteilnehmer durch die Zurückgebliebenen ersetzt
werden, wenn nicht gerade der Kriegsteilnehmer einen Betriebszweig geleitet hat,
der nur durch seine Sachkunde und Erfahrung sachgemäß weitergeführt und ohne
seine persönliche Mitwirkung nicht sachgemäß vertreten werden kann. Hier wird