Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 92. 59 
schafter im Felde sind, hat sich im Bezirke des OLG. Breslau eine seste Praxis 
ebensowenig gebildet wie anderwärts. Es würde eine gesetzliche Regelung dahin 
zweckmäßig erscheinen, daß die Aussetzung schlechthin nur bei Einziehung aller 
Gesellschafter geboten ist, während bei Einziehung nur einzelner Gesellschafter die Aus- 
setzung vom Ermessen des Gerichts und davon abhängig zu machen wäre, daß be- 
sonders glaubhaft gemacht wird, daß zur zweckentsprechenden Führung des Prozesses. 
die Informationserteilung seitens des eingezogenen Gesellschafters notwendig ist. 
Oc. Lux, 3W. 14 962: Bei der offenen Handelsgesellschaft und der Kommandit- 
gesellschaft sind diejenigen, welche das Gesetz auf natürliche Personen beschränkt 
wissen wollen, genötigt, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob diese Handels- 
gesellschaften nicht, wenigstens für den Prozeß, als juristische Personen anzusehen 
sind. Von dem hier vertretenen Standpunkt aus kann das auf sich beruhen. 
bleiben und ist die Anwendung des Gesetzes selbstverständlich. Natürlich wird 
nur die Verhinderung eines vertretungsberechtigten Gesellschafters berücksichtigt. 
Besteht Kollektivvertretung (§ 125 Abs. 2 Satz 1 H#B.), so genügt es, wenn 
die nicht behinderten Gesellschafter die Gesellschaft für sich allein nicht vertreten 
können. Sind Gesellschaft und Gesellschafter nebeneinander verklagt, so kann sich 
daraus eine verschiedenartige Behandlung ergeben, da für die Klage gegen den 
einzelnen Gesellschafter nur seine eigene Behinderung in Betracht kommt. 
1XX. Güthe, GruchotsBeitr. 59 29: Eine Unterbrechung des Verfahrens tritt 
dann nicht ein, wenn nur einer oder einige der vertretungsberechtigten Gesell- 
schafter zu den Kriegsteilnehmern gehören, es sei denn, daß die zurückbleibenden 
Gesellschafter nicht allein zu handeln berechtigt sind. Dieselben Grundsätze werden 
auf die Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes (s. die §§ 709 bis 711 
BGB.) und — unter Beschränkung auf die persönlich haftenden Gesellschafter 
(s. § 170 H6GB.) — auf die Kommanditgesellschaft zu übertragen sein. 
Ebenso Starke DR3. 15 25, Morchutt, Thürl. 61 245, Sintenis 
a. a. O. 117 und Rosenthal a. a. O. 24. 
##Kipp, D33. 14 1026: Bei Klage gegen eine offene Handels- 
gesellschaft muß, wenn ein Gesellschafter im Kriege ist, gesagt werden, daß 
regelmäßig gemäß § 125 HG#B. der andere auch den Abwesenden in Wahrneh- 
mung der Rechte der Gesellschaft genügend vertreten kann. Nicht gilt dasselbe 
bei Klage gegen den Gesellschafter auf Grund der persönlichen Haftung. 
. Katz, DJ38. 15 152: Es darf zunächst der Unterschied der Gesellschafts- 
sorm nicht ausschlaggebend sein. Wie der einzelne durch den Kriegsdienst der 
Möglichkeit beraubt ist, seine Geschäfte in ordnungsmäßiger Weise wahrzunehmen, 
so trifft das gleiche Schicksal die Vermögensgesellschaften, deren Leiter zu den 
Waffen gerufen sind. Der gewissenhafte Vorstand einer Aktiengesellschaft oder 
einer Gesellschaft mbH#. ist zwar Verwalter fremden Vermögens, so auch der 
Gesellschafter einer Handelsgesellschaft hinsichtlich der Anteile der anderen Gesell- 
schafter, aber es ist davon auszugehen, daß sie die ihnen anvertrauten Geschäfte 
mit demselben Maße der Hingebung und Pflichterfüllung führen wie der Einzel- 
inhaber eines Betriebs; sie hinterlassen, wie dieser, die gleichen Sorgen und 
haben, wie dieser, den Anspruch darauf, daß die von ihnen geleiteten Betriebe 
durch ihre Abwesenheit im Kriegsdienste nicht leiden. Zum unnötigen Unrechte 
für den Gläubiger aber kann eine gleichmäßige Beurteilung der Ver- 
günstigung des Kriegsteilnehmers werden. Bei einem Geschäftsbetriebe, der von 
mehreren Personen geleitet wird, von denen einer oder mehrere nicht zu den 
Waffen gerufen sind, kann der Kriegsteilnehmer durch die Zurückgebliebenen ersetzt 
werden, wenn nicht gerade der Kriegsteilnehmer einen Betriebszweig geleitet hat, 
der nur durch seine Sachkunde und Erfahrung sachgemäß weitergeführt und ohne 
seine persönliche Mitwirkung nicht sachgemäß vertreten werden kann. Hier wird 
 
	        
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