Das Ges. betr. Höchstpreise v. 4. Aug. 1914 in d. Fass. d. Bek. v. 17. Dez. 1914. § 1. 753
2. a) D3. 15 426 (RESt.): Sind Höchstpreise für den „Kleinhandel“
festgesetzt, so fällt darunter auch das Verabfolgen von Waren durch Konsum-
vereine und ähnliche Genossenschaften an ihre Mitglieder.
b) Bay Rpfl ZS. 15 201: Das Wesen des Kleinhandels, für den im Verkehr
vielfach die Bezeichnung Dedailhandel gebraucht wird, besteht darin, daß er
regelmäßig den Absatz der Waren an den Verbraucher im Gegensatze zum
Wiederverkäufer vermittelt. Auf den größeren oder geringeren Umfang des
Geschäftsbetriebs (des Warenumsatzes) kommt es bei der Frage, ob ein Klein-
handel vorliegt, nicht an. Ebenso unerheblich ist es, ob der Angeklagte ein
Ladengeschäft hat.
c) Dove, JW. 15 186: Der Begriff des Kleinhandels ist nicht (wie
Hachenburg, Frankf3#tg. Nr. 367 es für richtig hält) aus dem H#GB. zu ent-
nehmen. Er hat mit dem Begriffe des Kleingewerbes (§ 4HGB.) nichts zu tun.
Vielmehr ist er der Nationalökonomie zu entnehmen, er entspricht dem Begriffe des
Fremdwortes Detailhandel. Das charakteristische Merkmal dieses Handelszweigs
ist darin zu erblicken, daß er seinen Absatz beim letzten Verbraucher sucht und sich
in der Regel der Form des Ladengeschäfts bedient. Aber auch der größte Um-
fang des Betriebs ist mit dem Begriffe des Kleinhandels durchaus vereinbar.
Ja, der Großbetrieb im Kleinhandel, wie er besonders in großen Warenhäusern
und Spezialgeschäften zutage tritt, kann als eine der eigentlichen modernen Er-
scheinungen des Wirtschaftslebens angesehen werden.
II. Begriff Höchstpreis.
D3J3. 15 426, Leip Z. 15 5131 (RGt.): Unter „Preis“ i. S. des Ges. ist der
in Geld ausgedrückte Gegenwert für UÜberlassung der Gegenstände zu verstehen;
daß ihr gerade ein Kaufgeschäft zugrunde liegen müsse, wird nicht verlangt, sonst
wäre der Umgehung des Gesetzes Tür und Tor geöffnet. Ein Uberschreiten der
festgesetzten Höchstpreise kann nicht nur beim Kaufe vorkommen, sondern bei jed-
weder Abgabe von Gegenständen; es setzt keinen Vertragsabschluß voraus, sondern
stellt sich als eine einseitige, einem anderen gegenüber vorzunehmende Handlung
dar, so daß bereits z. B. das Fordern des höheren Preises genügen kann.
III. Bedeutung der Höchstpreise für das Schuldrecht.
1. Einwirkung auf laufende Verträge.
Mayer, Privatrecht des Krieges 30: Verträge, welche vor Festsetzung der
Höchstpreise geschlossen sind, bleiben an sich gültig. Soweit die zuständige Be-
hörde von dem Verkäufer die Uberlassung von Gegenständen, die von der Fest-
setzung betroffen werden, verlangt, ist der Verkäufer durch nachfolgende Unmög-
lichkeit von der Lieferung nicht befreit, solange gleiche Ware aus der Gattung
noch geliefert werden kann. Sind sämtliche Waren des Schuldners beschlagnahmt
und ist Ersatzware nicht zu beschaffen, so kann der Gläubiger Abtretung der
gegen die Behörde bestehenden Kaufpreisforderungen verlangen. Dasselbe gilt,
wenn das Schuldverhältnis sich nach § 213 BG#B. auf eine bestimmte Ware be-
schränkt hatte und alsdann die Beschlagnahme erfolgt.
2. Einwirkung auf neue Verträge. Sind sie wegen Verstoßes
gegen die Höchstpreisfestsetzung nichtig?
a) Bejahend.
Mayer a. a. O. 30 unter Berufung auf §§ 134, 138 BEGB.
b) Verneinend.
Hachenburg, Leipz#. 15 14, Schneider, Ru Wirtsch. 15 8: Ein unter
lberschreitung des Höchstpreises geschlossenes Kaufgeschäft ist trotz der Straf-
androhung nicht nichtig, sondern verpflichtet zur Lieferung zum Höchstpreis und
zu dessen Zahlung.
Kriegsjahrbuch. 48