Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

754 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise. 
IV. Bedeutung der Höchstpreise für die Swangsvollstreckung. 
Schuntner, Baypfl 3. 15 129: In der Zwangsversteigerung darf nur bis 
zum Hoöchstpreis geboten werden. Es kann daher sehr leicht vorkommen, daß 
mehrere Steigerungslustige sofort bei Beginn der Versteigerung erklären, den 
Höchstpreis bezahlen zu wollen. In diesem Falle hat eine förmliche Versteigerung 
keinen Sinn mehr, da ja alle Bieter sofort und gleichzeitig den höchsten zu 
erreichenden Preis bieten, über den ein Gebot nicht mehr gelegt werden darf. 
Für den Gerichtsvollzieher entsteht damit die Frage, wem er den Zuschlag erteilen 
soll. Zunächst ist zu prüfen, ob die sämtlichen gleich hohen Gebote auch bezüglich 
aller Nebenumstände gleich günstig sind. Soweit ein Gebot bezüglich irgend 
welcher Nebenumstände hinter den anderen Geboten zurückbleibt, scheidet es aus 
der Zahl der zu berücksichtigenden Gebote aus, da es von den anderen Geboten 
— wenn auch nur in nebensächlichen Punkten — übertroffen und damit seines 
Charakters als „Meistgebot“ entkleidet wird. Soweit aber wirklich eine Mehrheit 
von Meistgeboten vorhanden ist, kann der Zufschlag nur in der Weise erfolgen, 
daß sämtliche Meistbieter nach Kopfteilen berücksichtigt werden. Dies ist das 
notwendige Ergebnis davon, daß einerseits nicht der eine oder andere Meistbieter 
willkürlich zurückgewiesen werden kann, andererseits auch keiner der Bieter bevorzugt 
werden darf. Die Legung einer Mehrheit von Meistgeboten hat also praktisch 
dieselbe Wirkung, wie wenn sich eine Mehrzahl von Bietern zu einer Gesellschaft 
zusammentun, ein gemeinsames Gebot legen und die ersteigerte Ware nach gleichen 
Bruchteilen verteilen würde. Ist die Pfandsache nicht ohne weiteres teilbar (in 
Betracht kämen wohl nur Metallbarren u. dgl.), so bleibt nichts anderes übrig, 
als daß den Meistbietern an der noch ungeteilten Sache Miteigentum nach gleichen 
Bruchteilen übertragen wird. Erklärt sich ein Bieter mit der Übertragung von 
bloßem Miteigentum nicht einverstanden, so scheidet sein Gebot als „Meistgebot"“ 
aus, weil es hinter den anderen Geboten zurückbleibt und nach Lage der Sache 
überhaupt ungeeignet ist. Genau so ist es, wenn ein Bieter, der bereits den 
Höchstpreis geboten hat, infolge der Konkurrenz anderer Bieter, die ebenfalls ein 
Gebot zum Hoöchstpreis legen, erklärt, daß er infolge der Verringerung der zu 
ersteigernden Menge an der Aufrechterhaltung seines Gebots kein Interesse hat. 
Sein Anteil wächst den anderen Bietern ohne weiteres zu, da deren Gebot ja 
nach wie vor auf die ganze zur Versteigerung gelangende Menge gerichtet ist. 
Ist eine Mehrheit von Meistgeboten zu erwarten, so dürfte es sich zur Vermeidung 
von Streitigkeiten für den Gerichtsvollzieher empfehlen, die Bieter vor Beginn 
der Versteigerung auf die Möglichkeit eines Zuschlags nach Kopfteilen aufmerksam 
zu machen. 
6#2. 
Behördliche Eigentumsübertragung. 
I. Allgemeine Zedeutung. 
1. Hachenburg, LeipzB. 15 14: Es handelt sich nicht um Zwang zum 
Vertragsschlusse, sondern um eine Enteignung. Auf den zustimmenden Willen des 
Besitzers kommt es nicht an. Statt der Enteignung kann jedoch auch der Weg 
des Vertrags gewählt werden. 
2. Mayer a. a. O. 135: Es handelt sich um einen Übergang des Eigen- 
tums ähnlich wie bei dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung. 
II. Aufforderung zur Überlassung. 
1. Allgemeine Bedeutung. 
Mayer a. a. O. 136: Die Aufforderung zur Überlassung ist ein Veräußerungs- 
verbot im Sinne der §§ 135, 136 BGB. Es ist ihr aber die weitergehende
	        
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