Ges. betr. Höchstpreise v. 4. Aug. 1914 in d. Fafs. d. Bel. v. 17. Dez. 1914. 88 4, 5. 755
Wirkung beigelegt, daß Verfügungen über die von ihr betroffenen Gegenstände sowie
Verfügungen durch Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung schlechthin nichtig
sind, wie Rechtsgeschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (§ 134 BG.).
Es finden also auch die Vorschriften des BEB. zugunsten derjenigen, welche
Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, keine Anwendung, d. h. der Er-
werb solcher von der behördlichen Anordnung betroffenen Gegenstände ist auch
durch den guten Glauben des Erwerbers nicht geschützt.
2. Wirkung auf das Grundpfandrecht (Abs. 5).
Mayer a. a. O. 136: Der §5 1121 Abs. 2 BEG. ist nicht für anwendbar
erklärt. Es kommt also nur darauf an, ob zur Zeit der Aufforderung zur Uber-
lassung der Gegenstände diese bereits zugunsten des Gläubigers in Beschlag ge-
nommen sind. Nur in diesem Falle hat der Gläubiger der Hypothek, Grundschuld
oder Rentenschuld das Recht, der Uberlassung an den Erwerber zu widersprechen.
Sollte in diesem Falle der Erwerber den Kaufpreis schon bezahlt haben, so hat
er nach § 812 BGB. den Anspruch auf Herausgabe nach der Regel der un-
gerechtfertigten Bereicherung, sofern nicht der Erwerber die Unmöglichkeit des
Eigentumsüberganges gekannt hat (§ 815 BE#B.).
III. Der Übernahmepreis.
1. Hachenburg, Leipz#. 15 14: Die Preisfestsetzung ist endgültig und kann
wegen Unbilligkeit nicht bemängelt werden.
2. Hachenburg a. a. O.: Der Anspruch auf Zahlung des Preises ist im
Rechtswege verfolgbar und unterliegt der zivilrechtlichen Verjährung.
3. Mayer a. a. O. 137: Der Anspruch ist pfändbar.
84.
Behördliche Übernahme.
1. Hachenburg, LeipzZ. 15 14: Dem üÜbernehmenden Staate stehen wie
einem privaten Käufer Einwände aus mangelhafter Beschaffenheit der Ware zu.
Unbrauchbare Gegenstände darf er zurückgeben.
2. Mayer a. a. O. 136: Es handelt sich um einen zwangsweisen Verkauf
für den Besitzer in dessen Namen und für dessen Rechnung. Das Eigentum geht
deshalb nicht auf die Behörde oder auf die von der Behörde vertretene Person des
öffentlichen Rechte über; die Behörde verkauft vielmehr namens des Besitzers,
dem auch der Anspruch auf den zu zahlenden Kaufpreis gegenüber dem Erwerber
zusteht. Der Gegenstand geht erst über mit der Übergabe durch die Behörde an
den Erwerber. Es wird in diesem Falle anzunehmen sein, daß die Gegenstände
von der Haftung für Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden mit dem
Verkaufe selbst frei werden. Der Aufforderung zum Verkaufe kommt in diesem
Falle nicht die Wirkung des gesetzlichen Veräußerungsverbots zu, da sie hier
gerade bezweckt, den Verkäuser zum freiwilligen Verkaufe der Gegenstände zu
veranlassen. — Zubehör und Bestandteile eines Grundstücks können von der Be-
hörde nicht übernommen und verkauft werden.
8 5.
Festsetzung der Höchstpreise.
I. Festsetzung durch die Landesbehörde auf Grund der alten Fassung
des Gesetzes.
D33. 15 424 (REGSt.): Zu den Anordnungen und Ausführungsbestim-
mungen, die nach § 3 HöchstpreisGS## vom 4. August 1914 von den Landes-
zentralbehörden oder den von ihnen bestimmten Behörden zu erlassen sind, gehört
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