756 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstosse, Nahrungs. u. Futtermittel, Höchstpreise-
selbstverständlich in erster Linie die durch § 1 vorgesehene Festsetzung von Höchst-
preisen. Ob daneben durch § 3 G. vom 4. August 1914 über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. auch dem Bundesrate die Befugnis
zugestanden hätte, ohne weiteres Höchstpreise anzuordnen, kann unerörtert bleiben;
jedenfalls ist ein besonderes gesetzliches Recht des Bundesrats zur Festsetzung von
Höchstpreisen erst dadurch begründet worden, daß dieser auf Grund der ihm
durch den letztangeführten § 3 erteilten allgemeinen Ermächtigung zu gesetzlichen
Maßnahmen dem § 3 Hoöchstpreis G. vom 4. August 1914 durch die Bek. vom
28. Oktober 1914 über Höchstpreise (RGBl. 458) eine andere Fassung gegeben
hat, wonach der Bundesrat die Höchstpreise festsetzt und nur, soweit das nicht
geschehen ist, die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden
hierzu befugt sind. Mit dieser Verordnung der Zuständigkeit zur Festsetzung
von Höchstpreisen sind bezügliche Anordnungen, die von den bisher zuständigen
und bedingungsweise auch für später zuständig gebliebenen Behörden auf Grund
ihrer Befugnisse bereits erlassen worden sind, keineswegs außer Kraft gesetzt
worden; sie behalten vielmehr, gleich dem Gesetz als solchem, bis auf weiteres
ihre Gültigkeit, und demzufolge bestand am 31. Oktober 1914, dem Zeitpunkte
der unter Anklage gestellten Handlung des Angeklagten, die Bek. des Ober-
bürgermeisters vvor zu Recht, da bis dahin vom Bundesrat eine
dem entgegengesetzte Festsetzung von Höchstpreisen noch nicht erfolgt war. Eine
Anwendung des § 2 Abs. 2 HWGB. ist hier ausgeschlossen; das Strafgesetz, auf
Grund dessen der Angeklagte verurteilt worden ist, der § 4 Höchstpreis G., hat
durch die Bek. des Bundesrats vom 28. Oktober 1914 keinerlei Anderung er-
fahren (vgl. auch Rö' t. 31 227, 46 396).
II. Rann die Festsetzung wirksam auch durch die Wilitärbehörde
erfolgen d
1. Bejahend.
a) LeipzZ. 15 203 (mitgeteilt von Ebermayer), DötrafrZ. 15 4 (mitgeteilt
von Conrads, Recht 15 107 Nr. 230, 231 (RG.): Nach Art. 68 Satz 2 RVll. in
Verbindung mit § 4 Pr G. vom 4. Juni 1851 war die vollziehende Gewalt mit
der Erklärung des Kriegszustandes auf den Kommandierenden General über-
gegangen, und er war zum Erlasse der Höchstpreisverordnung zuständig, voraus-
gesetzt, daß es sich dabei um einen Akt der vollziehenden Gewalt handelte und
daß nicht etwa den Bestimmungen des Prelag Zust G. oder des Höchstpreisgesetzes
zu entnehmen ist, daß im vorliegenden Falle die Befugnisse des Militärbesehls
habers ausgeschaltet sein sollten. Nichts spricht für diese Annahme. Die Vor-
schrift des § 4 Belag ust G. bietet keinen Anhalt, daß sie nur auf die zur Zeit
der Kriegszustandserklärung schon bestehenden gesetzlichen Befugnisse der Ziovil
behörden Anwendung finden und sich nicht auch auf die erst nach diesem Zeit-
punkte durch neue Gesetze geschaffenen weiteren Ermächtigungen jener Behörden
erstrecken solle. Ebensowenig ist nach § 3 Höchstpreis G. anzunehmen, daß dessen
Zuständigkeitsvorschriften sich nicht in den Rahmen des § 4 Belagust G. haben
einfügen und unter Ausschaltung der Militärbehörden eine ausschließliche Zu-
ständigkeit gewisser Zivilbehörden haben festsetzen wollen. Gleichgültig ist hierbei,
daß das Höchstpreisgesetz erst nach der am 31. Juli 1914 ergangenen Kriegs-
zustandserklärung erlassen wurde. Dies hatte lediglich zur Folge, daß die im
§ 3 Höchstpreis G. der Landeszentralbehörde zugestandene Ermächtigung von vorn-
herein unter die Beschränkung des § 4 Belag Zust G. trat. Aber auch die weitere
Voraussetzung für der Zuständigkeit des kommandierenden Generals, daß es sich
beim Erlasse der Hochstpreisverordnung um einen Akt der vollzichenden Gewalt
handelte, ist gegeben. Das Hoöchstpreisgesetz will nach seiner Begründung über-