Das Ges. betr. Höchstpreise v. 4. Aug. 1914 in d. Fafs. d. Bek. v. 17. Dez. 1914. 9 6. 759
ordnende Befehlshaber in der ersten Person („ich weise darauf hin“ usw.) auf
die Strafdrohung des Höchstpreisgesetzes hin und spricht die Hoffnung aus, die
Bevölkerung werde die Anordnung befolgen. Eine Unterschrift fehlte.
2. Ein weiteres Urteil des RG. Leipz 3. 15 206 (unter Aufhebung des Urteils
des Landgerichts Altona).
3. Ebermayer, LeipzZ##. 15 203: Den Urteilen des R. wird beigetreten.
Eine Bindung an die für die Zivilbehörde gegebenen Formvorschriften erscheint
schon deshalb untunlich, als nicht selten der Bezirk des Armeekorps Gebietsteile
mehrerer Bundesstaaten erfaßt. Hier würde man zu ganz unhaltbaren Zu-
ständen kommen, wollte man den Kommandierenden General, der nicht selten
mit seinen Verordnungen möglichst rasch zugreifen muß, an die Formvorschriften
der einzelnen von seinem Korpsbezirk umfaßten Bundesstaaten binden, die oft
keineswegs sofort und klar ersichtlich und nicht immer zweifelsfrei festzustellen sind.
Selbstverständlich muß die Bekanntgabe der Anordnung wenigstens in einer Form
erfolgen, die erkennen läßt, daß es sich nicht nur um eine unverbürgte Zeitungs-
nachricht, der Militärbefehlshaber habe eine Anordnung dieses oder jenes Inhalts
erlassen, handelt, sondern um die authentische Wiedergabe der Anordnung selbst,
mag diese Wiedergabe dann im amtlichen oder redaktionellen oder in einem
anderen Teile einer Tageszeitung erscheinen und mag sie mit dem Namen des
Kommandierenden Generals unterzeichnet sein oder nicht.
4. Conrad, Dtrafr 3. 15 4, tritt dem RG. bei.
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Strafbestimmungen.
I. Objektiver TLatbestand.
1. D33. 15 317, Leipz. 15 301 (Rst.): Eine Uberschreitung des Höchst-
preises liegt schon in dem Fordern eines höheren Preises.
2. Kronecker, D3. 14 1095: Eine strafbare Verkaufsverweigerung liegt
auch dann vor, wenn als Kaufpreis die gesetzlichen Zahlungsmittel, z. B. Reichs-
banknoten und Reichskassenscheine, nicht oder nicht voll in Zahlung genommen
werden.
II. Subjektiver TLatbestand.
1. R.Leipz Z. 15 6221, Mainzer Anz. vom 26. November 1914, DRA3.14 210
(L. Leipzig): Auch die fahrlässige Uberschreitung der Höchstpreise ist strafbar;
ebenso Vogels, Dtrafr Z. 14 671.
2. D33. 15 426 (REst.): Der auswärtige Lagerhalter eines, Konsumvereins
ist kein willenloses Werkzeug des Genossenschaftsvorstandes; er trägt die Verant-
wortung für seine Handlungsweise selbst, ohne daß es auf das Dienstverhältnis,
in welchem er zur Genossenschaft steht, ankommt.
3. DJ3. 15 426, Recht 15 228 Nr. 395 (RGöSt.): Der Lagerverwalter der
Zweigstelle 7 des Konsumvereins in X will angenommen haben, für ihn sei
nicht die Höchpreisfestsetzung für X, sondern die für 1 maßgebend. Dieser
angebliche Irrtum bezieht sich nicht auf Tatumstände, die zum gesetzlichen Tatbestande
gehören im Sinne des 9§59 StGB., sondern stellt sich idar als ein Irrtum
des Angeklagten über seine rechtliche Befugnis, in seiner Eigenschaft als Lager-
verwalter einer auswärtigen Genossenschaft straflos so zu handeln, wie geschehen;
er betrifft aber das Tatbestandsmerkmal des Überschreitens im Sinne des 8 4
Höchstpreis G., daher unmittelbar das Strafgesetz und ist deshalb unbeachtlich.