60 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
das richterliche freie Ermessen die von der jeweiligen Sachlage ab-
hängige Entscheidung zu treffen haben.
e) Wird das Verfahren unterbrochen, wenn die Gesellschaft
aufgelöst ist?
a. Bejahend.
oa. RNG. Leipz 3. 15 431, Recht 15 109 Nr. 248: Auf Grund des 8 2 Nr. 1 und
des § 3 Abs. 2 KcSch G. wird, da der eine Liquidator der klagenden Genossen-
schaft zu den mobilen Teilen der Landmacht gehört, das Verfahren bis zur Be-
endigung des Kriegszustandes auf Antrag ausgesetzt.
68. Leipz3. 15 309", D33. 15 431, Recht 15 109 Nr. 253, Hans #Z. 15
Beibl. 55 Nr. 3 (Hamburg): Wenn persönlich verklagt sind die beiden früheren
Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, die erst im Laufe des Rechtsstreits
in der Weise aufgelöst worden ist, daß der Mitbeklagte S. das Geschäft unter der
alten Firma mit Aktiven und Passiven übernommen hat, so kann doch nicht
mehr gesagt werden, daß das Rechtsverhältnis den beiden Beklagten gegenüber
nur einheitlich festzustellen ist. Jedem der Beklagten stehen die besonderen
in seiner Person begründeten Einreden zu. Das gegenüber dem einen Streitge-
nossen erlassene Urteil schafft insoweit nicht Rechtskraft für den anderen. Es
würde auch die Klägerin nichts hindern, die Klage gegen den Mitbeklagten S. zu-
rückzunehmen und den Rechtsstreit gegen die Mitbeklagte Frau St. allein fortzu-
setzen (RG. 46 39).
. Hessäspr. 15 337 (Darmstadt): Ist nicht die aufgelöste offene Handels-
gesellschaft, sondern sind die früheren Gesellschafter als Gesamtschuldner
verklagt, so ist eine notwendige Streitgenossenschaft nicht gegeben (ogl. RG. 46 40 ff.
und 64 79 sowie Stein, 3PO. § 62 Anm. 11 1 und Förster, 3PO. § 62 Anm. Za),
denn das gegen einen der Schuldner erlassene Urteil wirkt nur für und gegen
diesen. Aussetzung des Verfahrens könnte aber einer der früheren Gesellschafter
nur dann begehren, wenn er selbst Kriegsteilnehmer wäre, oder wenn eine not-
wendige Streitgenossenschaft vorläge.
55. Bad Rpr. 15 5, LeipzZ. 14 1917, Necht 15 13 Nr. 15 (Karlsruhe): Ver-
klagt sind die drei früheren Teilhaber einer offenen Handelsgesellschaft, die seit
Beginn des Jahres 1913 aufgelöst ist und deren Firma am 25. Februar 1913
gelöscht wurde; sie sind als Gesamtschuldner offenbar auf Grund ihrer Hastung aus
§ 128 H#GB. verklagt. Dadurch wird keine notwendige Streitgenossenschaft be-
gründet. Wenn nur der eine Verklagte auch Kriegsteilnehmer ist, so greifen die
Bestimmungen des K#ch G. gegenüber den beiden andern Verklagten nicht Platz.
ee. Rl. 15 22, Recht 15, 60 Nr. 195, DJ3. 15 318 (KE. XllI): Aus-
setzung des gesamten Verfahrens findet nicht statt, wenn bei einer Klage gegen
frühere Mitgesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft nur bezüglich des einen
die Voraussetzungen des Gesetzes vom 4. August 1914 vorliegen.
d(. Leipz Z. 15 152“1 (Düsseldorf VI): Wenn eine offene Handelsgesellschaft
unter ihrer Firma klagt oder verklagt wird, so sind tatsächlich alle einzelnen
Gesellschafter die Prozeßpartei. Deren Parteieigenschaft tritt, nachdem die Ge-
sellschaft ohne Liquidation aufgeläst ist, auch äußerlich in die Erscheinung
(RG. 64 78). Hieraus folgt ohne weiteres, daß der Aussetzungsantrag, so-
weit er sich auf den früheren Gesellschafter bezieht, begründet ist. Aber auch
gegen EW. kann das Verfahren nicht fortgesetzt werden. Die Klage ist darauf
gestützt, daß die Firma EW. u. KO. der Klägerin einen Kaufpreis schulde.
Nach dieser Klagebegründung kann die Entscheidung des Rechtsstreits gegen den
einen der früheren Gesellschafter nicht anders lauten als gegen den anderen. Es
besteht daher zwischen ihnen notwendige Streitgenossenschaft gemäß