Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

766 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstosse, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise. 
setzen. Liegt dieser Hauptort in einem anderen Bundesstaate, so ist die 
Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich. 
§ 3. 
Der Höchstpreis für die Tonne inländischen Weizens ist vierzig Mark 
höher als der Höchstpreis für die Tonne Roggen (88 1 und 2). 
84. 
Der Höchstpreis für die Tonne geschrotener, gequetschter oder sonst 
zerkleinerter inländischer Gerste ist zehn Mark höher als der Höchstpreis 
für die Tonne inländischer Gerste (§§ 1, 2 und 7). 
§ 5. 
Der Höchstpreis bestimmt sich nach dem Orte, an dem die Ware ab- 
zunehmen ist. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, 
bis zu welchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt. 
§ 6. 
Die Höchstpreise (§§ 1, 2 und 4) gelten bei Gerste sowie bei ge- 
chrotener, gequetschter oder sonst zerkleinerter Gerste nicht für solche 
Verkäufe an Kleinhändler oder Verbraucher, welche drei Tonnen nicht 
übersteigen. 
Die Höchstpreise (§§ 1 bis 3) gelten nicht für Saatgetreide, das nach- 
weislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den 
letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben. 
§ 7. 
Die Höchstpreise bleiben bis zum 31. Dezember 1914 unverändert, 
von da ab erhöhen sie sich bei Roggen, Gerste und Weizen (§8§ 1 und 3) 
am 1. und 15. jeden Monats um eine Mark fünfzig Pfennig für die 
Tonne. 
88. 
Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise 
Überlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu einer Mark für 
die Tonne berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem 
Monat nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann 
um fünfundzwanzig Pfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von 
zwei Mark erhöht werden. Werden die Säcke mit verkauft, so darf der 
Preis für den Sack nicht mehr als achtzig Pfennig und für den Sack, 
der fünfundsiebzig Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als eine Mark 
zwanzig Pfennig betragen. Der Reichskanzler kann die Sackleihgebühr 
und den Sackpreis ändern. Bei Rückkauf der Säcke darf der Unterschied 
zwischen dem Verkaufs= und dem Rückkaufspreise den Satz der Sackleih- 
gebühr nicht übersteigen. 
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der 
Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen 
über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.
	        
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