Bek. betr. Anderg. d. Bek. üb. d. Höchstpr. f. Roggen 2c. v. 19. Dezbr. 1914/9. März 1915. 767
Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Ver-
käufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall
die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem
die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten
des Einladens daselbst zu tragen.
Beim Umsatz des Getreides (§§ 1, 3 und 4) durch den Handel dürfen
dem Höchstpreis Beträge zugeschlagen werden, die insgesamt vier Mark
nicht übersteigen dürfen. Dieser Zuschlag umfaßt insbesondere Kom-
missions-, Vermittlungs= und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von
Aufwendungen; er umfaßt die Auslagen für Säcke und für die Fracht
von dem Abnahmeorte nicht.
(Bek. v. 26. März 1915.) Die Kriegsgetreide-Gesellschaft mbH.#in
Berlin und die Kommunalverbände sind berechtigt, bei freihändigem Erwerbe
von beschlagnahmtem Roggen und Weizen in Fällen besonderen Bedürf-
nisses den Zuschlag (Abs. 4) bis auf sieben Mark zu erhöhen, und bei
Weiterverkäufen den erhöhten Zuschlag in Anrechnung zu bringen.
809.
Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 1914 in Kraft. Der
Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Hierzu ist ergangen: die
Bekanutmachung, betreffend Anderung der Bekauntmachung
über die Höchstpreise für Roggen, Gerste und Weizen vom
19. Dezember 1914 (ReBl. 528). Vom 9. März 1915.
#. 145.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend
Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs--Gesetzbl.
S. 516) folgende Verordnung erlassen:
§8 1.
Die Höchstpreise für inländische Gerste werden gegenüber den in
den §§ 1, 4 der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Roggen,
Gerste und Weizen vom 19. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 528)
festgesetzten Preisen um fünfzig Mark für die Tonne erhöht.
8 2.
§ 6 Abs. 1 der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1914 wird auf-
gehoben.
8 3.
Dem §7 der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1914 wird als
Abs. 2 hinzugefügt:
Bei Gerste erhöhen sich die Höchstpreise nach dem 1. März 1915
nicht weiter.