Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bekanntmachung über die Erhöhung des Haferpreises vom 13. Februar 1915. 769 
Arschen 273 Hamburg . ... . . .. 269 
Berin 264 Hannoer 270 
Braunschwig 269 Kieli. 268 
Brezmzmenn 271 Koönigsberg i. V r. 256 
Breslon 256 Leipiggaa 266 
Brombreg 258 Magdebuns 268 
Cassel 270 Mannbhdmen 274 
Cöhn 273 Münczhen 272 
Daniigga 259 Poser 257 
Dortmuud 275 Rostocck 262 
Dressen 264 Saarbrücken 276 
Duisbugsg 274 Schwerin i. M. 262 
Emden 270 Stetin 261 
“——DÖ D 269 Straßburg i. 6E6K. 275 
Frankfurt aM—M. 273 Stuttgart . ... . ... 272 
Gleiwmwiss ... 254 Zwickkoo 267 
Die Höchstpreise gelten nicht für Saathafer, der nachweislich aus 
landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren 
mit dem Verkaufe von Saathafer befaßt haben. 
§ 2. 
In den im § 1 nicht genannten Orten (Nebenorten) ist der Höchst- 
preis gleich dem des nächstgelegenen, im 8 1 genannten Ortes (Hauptort). 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren 
Verwaltungsbehörden können einen niedrigeren Höchstpreis festsetzen. 
Ist für die Preisbildung eines Nebenorts ein anderer als der nächst- 
gelegene Hauptort bestimmend, so können diese Behörden den Hoöchst- 
preis bis zu dem für diesen Hauptort festgesetzten Höchstpreis hinauf- 
setzen. Liegt dieser Hauptort in einem anderen Bundesstaate, so ist die 
Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich. 
8 3. 
Der Höchstpreis bestimmt sich nach dem Orte, an dem die Ware ab- 
zunehmen ist. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, 
bis zu welchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt. 
§ 4. 
Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise 
Überlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu einer Mark für 
die Tonne berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem 
Monat nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann 
um fünfundzwanzig Pfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von 
zwei Mark erhöht werden. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der 
Preis für den Sack nicht mehr als achtzig Pfennig und für den Sack, 
der fünfundsiebzig Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als eine Mark 
Kriegsjahrbuch. 49
	        
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