770 E. Beschaffung u. Verwertung der Nohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise.
zwanzig Pfennig betragen. Der Reichskanzler kann die Sackleihgebühr
und den Sackpreis ändern. Bei Rückkauf der Säcke darf der Unterschied
zwischen dem Verkaufs= und dem Rückkaufspreise den Satz der Sackleih-
gebühr nicht übersteigen.
Die Hoöchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der
Kaufspreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen
über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.
Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Ver-
käufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall
die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem
die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten
des] Einladens daselbst zu tragen.
Beim Umsatz des Hafers durch den Handel dürfen dem Höchstpreis
Beträge zugeschlagen werden, die insgesamt vier Mark für die Tonne
nicht übersteigen dürfen. Dieser Zuschlag umfaßt insbesondere Kom-
missions, Vermittelungs und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von
Aufwendungen; er umfaßt die Auslagen für Säcke und für Fracht von
dem Abnahmeorte nicht.
§ 5.
Diese Höchstpreise gelten nicht für Hafer, der durch die im § 22 der
Verordnung des Bundesrats über die Regelung des Verkehrs mit Hafer
vom 13. Februar 1915 (Reichs Gesetzbl. S. 81) bezeichneten Stellen
abgegeben wird, sowie für Weiterverkäufe dieses Hafers.
§ 6.
Diese Verordnung tritt mit dem Tagelder Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Die Bekanntmachung über die Höchstpreise für Hafer vom 19. De-
zember 1914 (Reichs. Gesetzbl. S. 531) wird aufgehoben.
Daran schließt sich die Bek. über die Erhöhung der Haferpreise
vom 13. Februar 1915 (Re#l. 91) mit folgendem Wortlaute:
Bekanntmachung über die Erhöhung des Haferpreises.
Vom 13. Februar 1915.
(l. 91.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung er-
lassen:
§ 1.
Die Heeresverwaltungen und die Marineverwaltung werden er-
mächtigt, für inländischen Hafer, den sie nach dem 31. Dezember 1914
im Inland freihändig oder im Wege der Enteignung oder der Requi-
sition erworben haben, den Erwerbspreis nachträglich um fünfzig Mark