Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bekanntmachung Über die Höchstpreise für Kleie vom 5. Januar 1915. 771 
für die Tonne zu erhöhen oder, wenn der Preis bereits gezahlt ist, 
fünfzig Mark für die Tonne nachzuzahlen. 
82. 
Die Bundesstaaten mit selbständigen Heeresverwaltungen verein- 
baren die Grundsätze, nach denen die Zahlung zu leisten ist. 
83. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
y. für Kleie durch die Bek. vom 19. Dezember 1914 (R#l. 533), zu 
deren Begr. die D. N. II 68 folgendes ausführt: 
Begründung. 
Bei der Roggen-- und Weizenkleie hatte die Entwickelung dahin 
geführt, daß der Handel, der an den Herstellerhöchstpreis nicht gebunden 
war, erbeblich höhere Hreise für Kleie nahm, und somit die Land- 
wirte 17 bis 10 M. und mehr für den Doppelzentner Kleie zahlen 
mußten. Außerdem war die Kleie dadurch knapper geworden, daß viele 
Mühlen erheblich mehr Hintermehle zogen, die sie als Diekbfutter verkaufen, 
für deren Hreisbestimmung sie aber nicht gebunden waren. Endlich war 
Roggen= und eizenkleie vielfach mit anderen Erzeugnissen, wie Reis 
oder Meisabfällen, vermischt, wodurch dieses Gemisch ebenfalls von der 
Dreisbindung frei wurde. Die Bundesratsverordnung hat demgegenüber 
an dem Herstellerpreis festgehalten und um vorgekommene Umgehungen 
abzuschneiden, wie bei den Kartoffelhöchstpreisen dem Hersteller jeden 
gleichgestellt, der Kleie verkauft, ohne vor dem 1. August 1lold gewerbs- 
mäßig damit gehandelt zu haben. Ferner hat sie den Höchstpreis inländischer 
Kleie für den Großhandel festgelegt; sie ist dabei davon ausgegangen, 
daß nicht nur Klein= und Mittelmühlen ziemlich gleichmäßig über das 
ganze Reichsgebiet verbreitet sind, sondern daß auch die Großmühlen sich 
über das ganze Reich so verteilen, daß jeder Ort schon bei einer Dersendung 
auf 200 bis 500 km von wenigstens zwei oder drei Großmühlen aus 
mit Kleie versorgt werden kann. Da Kleie nach Spezialtarif III verfrachtet 
wird, so beträgt die Fracht für 400 km 1 M. Wenn also der Höchstpreis 
für den Großhandel mit 2 M. über den Oreis gesetzt ist, so wird der 
Großbkandel bei Derfrachtung selbst bis zu 400 km noch immer I M. 
Spannung für Spesen und Gewinn auf den Doppelzentner Kleie haben. 
Die Mühlen haben danach durchaus die wirtschaftliche Möglichkeit, ihren 
Schlagkreis ausreichend mit Kleie zu versorgen. Wahrscheinlich werden 
die Landwirte in der Näbhe der WMnüühlen reichlicher mit Kleie versorgt 
werden, als die entfernter wohnenden, weil Bier der Tutzen der Mühlen 
infolge der geringeren Frachtkosten größer ist. Da indessen dem deutschen 
Derbrauche gegen Friedenszeiten Kleie feblt, so können überhaupt nicht alle 
Candwirte ausreichend mit Kleie versorgt werden, so daß die berübhrte 
Folge aus dem einheitlichen Großhandelspreise nur eine geringe Derschiebung 
innerhalb der Landwirtschaft bewirkte. Außerdem wird dieser Nachteil 
weitaus dadurch aufgewogen, daß die Landwirtschaft insgesamt die Kleie 
zu erträglichen Hreisen erhält. 
Für den Kleinkh#ndel, dessen Grenze auf zebn Doppelzentner festgesetzt 
ist, Kat die Bundesratsverordnung ebenfalls einen Einbkeitspreis für das 
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