Bekanntmachung üb. d. Höchstpreise für Speisekartoffeln v. 15. Februar/31. März 1915. 775
bei den Sorten
Dabern, Impera--
tor, Maägnum
bonum, bei allen
Up to bate anderen Sorten
in den preußischen Provinzen Schleswig= arr Wart
Holstein, Hannover, Westfalen ohne den
Reg.-Bez. Arnsberg und den Kreis Reckling-
hausen, im Kreise Grasschaft Schaumburg,
im Großherzogtum Oldenburg ohne das
Fürstentum Birkenfeld, im Herzogtume
Braunschweig ohne den Kreis Blankenburg
und das Amt Calvörde, in den Fürsten-
tümern Schaumburg-Lippe, Lippe, in Lü-
beck, Bremen, Hamburg . .... ... 94 89
in den übrigen Teilen des Deutschen Reichs 96 91
Die Landeszentralbehörden können den Sorten Daber, Imperator,
Magnum bonum, Up to date andere Sorten bester Speisekartoffeln
gleichstellen.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
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Die Höchstpreise gelten für gute, gesunde Speisekartoffeln von
3,4 Zentimeter Mindestgröße bei sortenreiner Lieferung.
83.
Die Höchstpreise eines Bezirkes gelten für die in diesem Bezirke
produzierten Kartoffeln. 4
Der Preis für den Doppelzentner inländischer Frühkartoffeln darf
beim Verkaufe durch den Produzenten 20 Mark nicht übersteigen.
Als Frühkartoffeln gelten Kartoffeln, die in der Zeit vom 1. Mai
bis 15. August 1915 geerntet werden.
85.
Die Höchstpreise (88 1, 4) gelten nicht für solche mit Konsumenten,
Konsumentenvereinigungen oder Gemeinden abgeschlossenen Verkäufe,
welche eine Tonne nicht übersteigen. Sie gelten ferner nicht für Salat-
kartoffeln und nicht für solche Kartoffeln, welche laut ortspolizeilicher Be-
scheinigung in Mistbeeten gezogen sind und vor dem 15. Juni 1915 ge-
erttet und verkauft werden.
Dem Produzenten gleich steht jeder, der Speisekartoffeln verkauft,
ohne sich vor dem 1. August 1914 gewerbsmäßig mit dem An- oder
Verkaufe von Kartoffeln befaßt zu haben.
Die Höchstpreise gelten bis zum 25. April 1915 einschließlich nicht für
Speisekartoffeln. Als Saatkartoffeln gelten nur Kartoffeln, die aus Saat-
gutwirtschaften stammen, die von der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft
oder von landwirtschaftlichen amtlichen Vertretungen anerkannt sind.