Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

778 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise. 
4. Futterkartoffeln. 
Bekanntmachung über die Höchstpreise für Futterkartoffeln 
und Erzengnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffel- 
stärkefabrikation, vom 25. Februar 1915, mit den Anderungen 
in der Bekanntmachung vom 15. April 1915, Röl. 225. 
##. 116.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend 
Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl S. 339) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 516) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1. 
Der Preis für die Tonne inländischer Futter= oder Feldkartoffeln 
darf beim Verkaufe durch den Produzenten nicht übersteigen: 
im ersten Preisgebiete, nämlich in den preußischen Provinzen Ost- 
preußen, Westpreußen, Posen, Schlesien, Pommern, Branden- 
burg, in den Großherzogtümern Mecklenburg-Schwerin, Mecklen 
burg-Streliss 46,00 Mark: 
im zweiten Preisgebiete, nämlich in der preußischen Provinz Sachsen, 
im Kreise Herrschaft Schmalkalden, im Königreiche Sachsen, im 
Großherzogtume Sachsen ohne die Enklave Ostheim a. Rhön, im 
Kreise Blankenburg, im Amte Calvörde, in den Herzogtümern 
Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg und 
Gotha ohne die Enklave Königsberg i. Fr., Anhalt, in den Fürsten- 
tümern Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, 
Reuß ä. L., Reuß j. 99. 47,50 Mark; 
im dritten Preisgebiete, nämlich in den preußischen Provinzen Schles- 
wig-Holstein, Hannover, Westfalen ohne den Regierungsbezirk Arns- 
berg und den Kreis Recklinghausen, im Kreise Grafschaft Schaum- 
burg, im Großherzogtum Oldenburg ohne das Fürstentum Birken- 
feld, im Herzogtume Braunschweig ohne den Kreis Blankenburg 
und das Amt Calvörde, in den Fürstentümern Schaumburg-Lippe, 
Lippe, in Lübeck, Bremen, Hamburg . . . ... 49,00 Mark; 
im vierten Preisgebiete, nämlich in den übrigen Teilen des Deutschen 
Reichs... ........ 50,50 Mark. 
Dem Produzenten gleich steht jeder, der Kartoffeln verkauft, ohne 
sich vor dem 1. August 1914 gewerbsmäßig mit dem An- und Verkaufe 
von Kartoffeln befaßt zu haben. 
Der Höchstpreis eines Preisgebiets gilt für die in diesem Gebiete 
produzierten Kartoffeln. 
Die Höchstpreise gelten nicht für Verkäufe, die eine Tonne nicht 
übersteigen.
	        
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