Bekanntmachung über die Höchstpreise für schwefelsaures Ammoniak v. 10. Dez. 1914. 781
5. Bekanntmachung über die Höchstpreise für schwefelsaures
Ammoniak Vom 27. Mai 1915.
G#. 316.)
Die Bekanntmachung vom 10. Dezember 1914 (REBl. 500)
ist am 1. Juni 1915 außer Kraft getreten (Bek. des Reichskanzlers
vom 27. Mai 1915, REl. 317). —
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
81.
Der Preis für den Doppelzentner schwefelsaures Ammoniak darf
bei Abschlüssen von fünf Tonnen und mehr nicht übersteigen:
für gewöhnliche Ware mit 25 vom Hundert Ammoniak-
gehalllt: . 30,50 Mark,
für gedarrte Ware mit 25,5 vom Hundert Ammoniak-
gehalt in den Orten unmittelbar an der Elbe und
westlich der Ebbeee 31,00 „
in den Orten östlich der Elbe. 31,50 „
Der Reichskanzler kann Ausnahmen gestatten.
§ 2.
Bei Abschlüssen unter fünf Tonnen erhöhen sich die Höchstpreise
(5 1) um 1,50 Mark für den Doppelzentner.
8 3.
Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Verpackung und für
Barzahlung bei Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen
bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont zu-
geschlagen werden. Die Hoöchstpreise schließen bei Abschlüssen von
fünf Tonnen und mehr die Fracht bis zur Empfangsstation ein; bei
Abschlüssen unter fünf Tonnen gelten sie ab Lager oder ab Bahnstation
des Verkäufers.
—
Ein nach den §§ 1 und 2 in einem Orte bestehender Höchstpreis
gilt für die Ware, die an diesem Orte abzunehmen ist.
§ 5.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1915 in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Begründung.
(zur Bek. vom 10. Dezember 1914, D. N. II 72.)
Da infolge des KRrieges der deutschen Landwirtschaft für die Früh.-
jahrsbestellungen die meisten stickstofftfaltigen käuflichen Düngemittel, ins-
besondere Salpeter, nicht zur Derfügung stehen, ist sie hauptsächlich auf
schwefelsaures Ammoniak angewiesen, dessen Hroduktion durch Einschränkung