Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bekanntmachung über die Höchstpreise für schwefelsaures Ammoniak v. 10. Dez. 1914. 781 
5. Bekanntmachung über die Höchstpreise für schwefelsaures 
Ammoniak Vom 27. Mai 1915. 
G#. 316.) 
Die Bekanntmachung vom 10. Dezember 1914 (REBl. 500) 
ist am 1. Juni 1915 außer Kraft getreten (Bek. des Reichskanzlers 
vom 27. Mai 1915, REl. 317). — 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
81. 
Der Preis für den Doppelzentner schwefelsaures Ammoniak darf 
bei Abschlüssen von fünf Tonnen und mehr nicht übersteigen: 
für gewöhnliche Ware mit 25 vom Hundert Ammoniak- 
gehalllt: . 30,50 Mark, 
für gedarrte Ware mit 25,5 vom Hundert Ammoniak- 
gehalt in den Orten unmittelbar an der Elbe und 
westlich der Ebbeee 31,00 „ 
in den Orten östlich der Elbe. 31,50 „ 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen gestatten. 
§ 2. 
Bei Abschlüssen unter fünf Tonnen erhöhen sich die Höchstpreise 
(5 1) um 1,50 Mark für den Doppelzentner. 
8 3. 
Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Verpackung und für 
Barzahlung bei Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen 
bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont zu- 
geschlagen werden. Die Hoöchstpreise schließen bei Abschlüssen von 
fünf Tonnen und mehr die Fracht bis zur Empfangsstation ein; bei 
Abschlüssen unter fünf Tonnen gelten sie ab Lager oder ab Bahnstation 
des Verkäufers. 
— 
Ein nach den §§ 1 und 2 in einem Orte bestehender Höchstpreis 
gilt für die Ware, die an diesem Orte abzunehmen ist. 
§ 5. 
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1915 in Kraft. Der Reichs- 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Begründung. 
(zur Bek. vom 10. Dezember 1914, D. N. II 72.) 
Da infolge des KRrieges der deutschen Landwirtschaft für die Früh.- 
jahrsbestellungen die meisten stickstofftfaltigen käuflichen Düngemittel, ins- 
besondere Salpeter, nicht zur Derfügung stehen, ist sie hauptsächlich auf 
schwefelsaures Ammoniak angewiesen, dessen Hroduktion durch Einschränkung
	        
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