62 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
brochen, weil in dem ersten Falle des § 62 die einheitliche Feststellung des
streitigen Rechtsverhältnisses unmöglich ist, in dem zweiten Falle des § 62 die
Sachlegitimation der nicht im Felde stehenden Streitgenossen in der Schwebe
bleibt.
6. Verneinend.
aau. Recht 15 111 Nr. 269 (München IV): Ob Unterbrechung und Aussetzung
wegen Kriegsteilnahme auch auf Streitgenossen Einfluß übt, ist nach dem be-
sonderen Zwecke des KTSch G. zu entscheiden. Bloß aus der notwendigen
Streitgenossenschaft läßt sich daher eine Unterbrechung oder Aussetzung des Ver-
fahrens gegen die nicht im Felde stehenden Streitgenossen nicht rechtfertigen.
88. Sieskind a. a. O. 24: Ist eine Kriegsperson einer von mehreren
Streitgenossen, so tritt die Unterbrechung auch in den Fällen des § 62 ZPO.
nur ihm gegenüber ein.
b) Im Falle der nicht notwendigen Streitgenossenschaft
tritt keine Unterbrechung ein.
a. Recht 14 736 (Stuttgart): Wird das Verfahren gegen einen Kriegsteil-
nehmer ausgesetzt, so geht das Verfahren gegen seine Mitbeklagten weiter.
Gleichgültig ist, daß die Beklagten als Gesamtschuldner belangt sind.
Anders wäre es, wenn zwischen ihnen eine notwendige Streitgenossenschaft
bestände.
. Leipz Z. 15 3106, Recht 15 36 Nr. 172 (Stuttgart): Auf das Verhältnis
zwischen mehreren Mitbürgen ist § 62 ZPO. so wenig anwendbar wie auf
dasjenige zwischen Hauptschuldner und Bürgen. Daß aber — von den Fällen
des § 62 3PO. abgesehen — die Aussetzung des Verfahrens nur gegenüber
demjenigen Streitgenossen angeordnet werden darf, in dessen Person ein gesetz-
licher Aussetzungsgrund vorliegt, ist allgemein anerkannt.
J. Recht 15 112 Nr. 276 (Stuttgart II): Wird das Verfahren gegen einen
von mehreren Beklagten, die keine notwendigen Streitgenossen sind, ausgesetzt,
so kann das Verfahren gegen die anderen Beklagten weitergeführt werden, ohne
daß eine Verhandlung der Ansprüche in getrennten Prozessen angeordnet wird.
5. DJZ. 14 1392, Recht 14 734, LeipzZ. 15 153 Nr. 6, OLG.30 8, Hans G—, 15
54 Nr. 3 (Hamburg): Beklagte haften aus dem Vertrage als Gesamtschuldner,
stehen aber, da ein Fall des § 62 ZPO. nicht vorliegt, dem Kläger nach § 61
Z#PO. als einzelne gegenüber. Deshalb ist das Verfahren nur gegen den im
Felde stehenden einen Beklagten auszusetzen, nicht aber gegen den anderen Be-
klagten.
e. HansG3Z. 15 Beibl. 54 Nr. 1 (Hamburg): Der Umstand, daß der eine
Beklagte im Felde steht, kann nicht dazu führen, daß auch das Verfahren
gegen den andern Beklagten ausgesetzt wird.
C. Hans G3. 15 Beibl. 54 Nr. 2, OLG. 30 243 (Hamburg VI): Daß mög-
licherweise für den Beklagten zu 2 wirtschaftliche Nachteile erwachsen
können, wenn zunächst nur gegen die Beklagte zu 1 verhandelt wird, rechtfertigt die
Aussetzung nicht.
u. Hessspr. 15 246 (Darmstadt II): Der Streitgenosse einer zum Heeresdienst
eingezogenen Partei kann keine Aussetzung des Verfahrens verlangen.
9. DJZ. 15 214, Recht 15 111 Nr. 265 (Darmstadt): Die Erben sind
zwar als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, aber es liegt keine notwendige
Streitgenossenschaft vor, denn es kann, da die Widerklage sich nur auf § 2058
B. stützt, sehr wohl gegen den einen Miterben wegen Verzichts oder aus
sonstigen Gründen anders als gegen andere Miterben entschieden werden (ogl.