Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

782 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise. 
des Kokereibetriebs verringert ist. Um der beginnenden starken Hreis- 
steigerung in schwefelsaurem Ammoniak entgegenzutreten, hat der Bundesrat 
die Höchstpreise für gewöhnliche und für gedarrte Ware, für beide Hreis- 
gebiete östlich und westlich der Elbe festgesetzt. Gleichzeitig ist für den 
Kleinhandel bei Abschlüssen unter 5 Tonnen ein höhberer Hreis festgesetzt 
worden. Die Notwendigkeit, für Thomasmehl einen Böchstpreis festzusetzen, 
entfiel, da durch Dereinbarung zwischen der Zezugsvereinigung der deutschen 
Landwirte G. m. b. H. und dem THomasmehl-Syndikat seit Jahren ein 
bestimmter, den Verkältnissen angemessener Hreis festgelegt ist, der bis zum 
Juli 1015 gilt. 
6. Bekanntmachung über Höchstpreise für Kupfer, 
altes Mesfing, alte Bronze, Rotguß, Aluminium, Nickel, 
Antimon und Zinn. Vom 10. Dezember 1914. 
(RGBl. 501.) · 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er. 
mächtigung zu wirtschafltchen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1. 
Der Preis für 100 Kilogramm Kupfer darf nicht übersteigen: 
1. für neues Raffinatkupfer mit mindestens 99,7 vom Hundert 
Kupfergehalt und für neues Elektrolytkupfer 200 Mark, 
2. für neues Raffinatkupfer mit mindestens 99,3 vom 
Hundert Kupfergehalt, für schweres Altkupfer und 
schwere Kupferabfällee 185 Mark, 
3. für alles übrige Altkupfer, insbesondere für Kessel- 
kupfer, Leichtkupfer und Kupferspin 170 Mark. 
82. 
Der Preis für 100 Kilogramm altes Messing und Messingabfälle 
darf nicht übersteigen: 
1. für reine Patronenmessingabfälle mit mindestens 72 vom Hundert 
Kupfergehalt und für Tombakabfäle 145 Mark, 
2. für altes Messing und Messingabfälle mit mindestens 
60 vom Hundert Kupfergehalt und für Hülsen ab- 
geschossener Messingpatroyoen 130 Mark, 
3. für alles sonstige alte Messing, für Späne und für 
Messingabfälle mit weniger als 60 vom Hundert 
Kupfergehalllltt 100 Mark. 
§ 3. 
Der Preis für 100 Kilogramm Rotguß und alte Bronze darf nicht 
übersteigen: 
1. für Rotguß, alte Bronze und Späne mit mindestens 95 vom 
Hundert Kupfer= und Zinngehalt .. . 175 Mark,
	        
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