Bek. Ub. Höchstpreise für Kupfer, alt. Messing, alte Bronze, Rotguß ꝛc. v. 10. Dez. 1914. 783
2. für Rotguß, alte Bronze und Späne mit mindestens
85 vom Hundert Kupfer= und Zinngehalt 165 Mark,
3. für Rotguß, alte Bronze und Späne mit weniger als ·
85vomHundertKupfersundZinngehalt..... 150 Mark.
Für die Preisberechnung ist das Gewicht des Gesamtgehaltes an
Kupfer und Zinn maßgebend.
8 4.
Der Preis für 100 Kilogramm Aluminium darf nicht übersteigen:
1. für Hüttenaluminium.. ....... 325 Mark,
2. für umgeschmolzenes Aluminium, für alte Aluminium-
legierungen, für Abfälle von Aluminiumstangen und
Aluminiumblechen mit mindestens 92 vom Hundert
Aluminiumgehaalt: 305 Mark,
3. für alles sonstige Aluminium, insbesondere für Ab-
fälle mit weniger als 92 vom Hundert Aluminium--
gehalt, und für Aluminiumspien 280 Mark.
89 5.
Der Preis für 100 Kilogramm Nickel jeder Art darf 450 Mark
nicht übersteigen. 86
Der Preis für 100 Kilogramm Antimon darf nicht übersteigen:
1. für Antimon Regulsss 150 Mark,
2. für Antimon Cruniien 60 Mark.
8 7.
Der Preis für 100 Kilogramm Zinn jeder Art darf 475 Mark nicht
übersteigen. 88
Der Reichskanzler kann Höchstpreise für bestimmte Erzeugnisse aus
diesen Metallen unter Berücksichtigung der Höchstpreise dieser Ver-
ordnung festsetzen. *
Die Höchstpreise gelten für alle Waren, die sich im freien Verkehre
des Inlandes befinden. Der Reichskanzler kann Ausnahmen gestatten.
§ 10.
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang und schließen
die Versendungskosten nicht ein. Wird der Kaufpreis gestundet, so
dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont
hinzugeschlagen werden. §u1 ·
DerBesitzerderinden§§1bis7genanntenfowiederjenigen
Waren, für welche auf Grund des § 8 Höchstpreise festgesetzt werden,
ist verpflichtet, sie der zuständigen Behörde auf ihre Aufforderung zu
überlassen. Der Übernahmepreis wird unter Berücksichtigung der