Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. Ub. die Höchstpr. für Petroleum u. die Verteil. d. Petroleumbestände v. 8. Juli 1915. 787 
8 5. 
Die Höchstpreise schließen bei Wolle (§ 1, § 2 Nr. 2) die Versendungs- 
kosten nicht ein; bei Kammgarn schließen sie die Kosten der Versendung 
bis zum Bahnhof der Ortes der Weberei ein; bei Tuchen schließen sie 
die Kosten der Versendung bis zur Abnahmestelle ein; bei Kammzug 
dürfen die Versendungskosten berechnet werden, die bei einer Versen- 
dung von Leipzig aus entstehen würden (Frachtparität Leipzig). Die 
Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang, bei Kammgarn inner- 
halb dreißig Tagen nach Empfang unter Abzug von zwei Prozent 
Skonto; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu eins vom Hun- 
dert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. 
§ 6. 
Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 1914 in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Begründang. 
(D. N. II 73.) 
Die Wollpreise sind in den letzten Jahrzehnten, infolge starker Sunahme 
des Wollverbrauchs und gleichzeitigen Rückganges der Schafkhaltung, auf 
dem Weltmarkt wie im Deutschen Reiche ständig gestiegen. Diese Steigerung 
war durch den starken Wollverbrauch für Swecke des Heeres und der 
Marineverwaltung seit Kriegsbeginn besonders groß geworden und hatte 
auch andere Wollarten, darunter Strickwolle, ergriffen und hierdurch in 
weiten Schichten der Bevölkerung Unwillen erregt. Bei der großen Sahl 
der in Frage kommenden Wollsorten und ihrer verschiedenen Beschaffenheit 
an Stärke, Festigkeit, Keinheit hat das Eingreifen mit Böchstpreisfestsetzungen 
große Schwierigkeiten und ist nicht ohne Bedenken. Dessenungeachtet hat 
der Bundesrat auf Antrag der Beeres= und der Marineverwaltung, nach 
ausfükrlichen Derkandlungen mit Sachverständigen und Interessenten aller 
beteiligten Gruppen, sich entschlossen, Böchstpreise festzusetzen. Die Hreise 
sind zunächst für acht Feinkheitsgrade rein gewaschener NRohwolle, ferner 
für fünf Feinheitsgrade gewaschener Wolle, acht Feinheitsgrade Kammzug, 
für gefärbte und für robzweiße Kammgarne sowie für Militärtuch, 
Marinetuch und Militärkammgarnstoffe festgesetzt. Die Lieferungsbedingungen 
sind so festgelegt, wie sie im deutschen Wollhandel und der deutschen 
Wollindustrie üblich und größtenteils von industriellen Dereinigungen seit 
Jahren festgelegt sind. 
  
8. Bekanntmachung über die Höchstpreise für Petrolenm und 
die Verteilung der Petrolenmbestände. Vom 8. Juli 1915. 
(Rl. 420.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermäch- 
tigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1. 
Der Preis für je 100 Kilogramm Reingewicht Petroleum darf bei 
Verkäufen von 100 Kilogramm und mehr 30 Mark nicht übersteigen. 
Der Preis gilt für Lieferung von einem deutschen Lager oder von 
50*
	        
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