Bek. Ub. die Höchstpr. für Petroleum u. die Verteil. d. Petroleumbestände v. 8. Juli 1915. 787
8 5.
Die Höchstpreise schließen bei Wolle (§ 1, § 2 Nr. 2) die Versendungs-
kosten nicht ein; bei Kammgarn schließen sie die Kosten der Versendung
bis zum Bahnhof der Ortes der Weberei ein; bei Tuchen schließen sie
die Kosten der Versendung bis zur Abnahmestelle ein; bei Kammzug
dürfen die Versendungskosten berechnet werden, die bei einer Versen-
dung von Leipzig aus entstehen würden (Frachtparität Leipzig). Die
Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang, bei Kammgarn inner-
halb dreißig Tagen nach Empfang unter Abzug von zwei Prozent
Skonto; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu eins vom Hun-
dert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.
§ 6.
Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 1914 in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Begründang.
(D. N. II 73.)
Die Wollpreise sind in den letzten Jahrzehnten, infolge starker Sunahme
des Wollverbrauchs und gleichzeitigen Rückganges der Schafkhaltung, auf
dem Weltmarkt wie im Deutschen Reiche ständig gestiegen. Diese Steigerung
war durch den starken Wollverbrauch für Swecke des Heeres und der
Marineverwaltung seit Kriegsbeginn besonders groß geworden und hatte
auch andere Wollarten, darunter Strickwolle, ergriffen und hierdurch in
weiten Schichten der Bevölkerung Unwillen erregt. Bei der großen Sahl
der in Frage kommenden Wollsorten und ihrer verschiedenen Beschaffenheit
an Stärke, Festigkeit, Keinheit hat das Eingreifen mit Böchstpreisfestsetzungen
große Schwierigkeiten und ist nicht ohne Bedenken. Dessenungeachtet hat
der Bundesrat auf Antrag der Beeres= und der Marineverwaltung, nach
ausfükrlichen Derkandlungen mit Sachverständigen und Interessenten aller
beteiligten Gruppen, sich entschlossen, Böchstpreise festzusetzen. Die Hreise
sind zunächst für acht Feinkheitsgrade rein gewaschener NRohwolle, ferner
für fünf Feinheitsgrade gewaschener Wolle, acht Feinheitsgrade Kammzug,
für gefärbte und für robzweiße Kammgarne sowie für Militärtuch,
Marinetuch und Militärkammgarnstoffe festgesetzt. Die Lieferungsbedingungen
sind so festgelegt, wie sie im deutschen Wollhandel und der deutschen
Wollindustrie üblich und größtenteils von industriellen Dereinigungen seit
Jahren festgelegt sind.
8. Bekanntmachung über die Höchstpreise für Petrolenm und
die Verteilung der Petrolenmbestände. Vom 8. Juli 1915.
(Rl. 420.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermäch-
tigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
Der Preis für je 100 Kilogramm Reingewicht Petroleum darf bei
Verkäufen von 100 Kilogramm und mehr 30 Mark nicht übersteigen.
Der Preis gilt für Lieferung von einem deutschen Lager oder von
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