Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Preußische Ausführungsanweisung vom 23. Dezember 1914. 789 
benzin (Terpentinölersatz) sowie auf Mischungen, die zu Leuchtzwecken 
(Abs. 1) geeignet sind, sofern in ihnen Petroleum enthalten ist. 
§ 6. 
Unter Berücksichtigung der von den Landeszentralbehörden zu be- 
schaffenden Bedarfsnachweisungen kann der Reichskanzler die Grund- 
sätze bestimmen, nach denen die Verteilung der im Handel befind- 
lichen und in den Handel kommenden Petroleumbestände an die Ver- 
braucher zu erfolgen hat. Er erläßt die zur Durchführung der Ver- 
teilung erforderlichen Anordnungen. 
Wer den vom Reichskanzler getroffenen Anordnungen zuwider 
Petroleum abgibt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark 
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
8 7. 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften der 
Berordnung zulassen. 88 
Die 882, 4, 5 Abs. 2, 86 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, 
vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. De- 
zember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit der Be- 
kanntmachung vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) finden 
entsprechende Anwendung. # 
Diese Verordnung tritt am 15. Juli 1915, die Vorschrift des § 6 
mit dem Tage der Verkündung der Verordnung in Kraft. Der Reichs- 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
III. Preußische Ansführungsanweisung 
vom 23. Dezember 1914 
zu 
1. dem Gesezz, betreffend BHöchstpreise, vom 4. August 1914 in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Kögl. 516), 
2. der Bekanntmachung über die BPöchstpreise für Roggen, Gerste und 
Weizen vom 19. Dezember 1914 (Nll. 528), 
3. der Hekanntmachung über die Pöchstpreise für Pafer 
vom 19. Dezember 1914 (Nofl. 531s), 
4. der Bekauntmachung über die Böchstpreise für Kleie 
vom 19. Dezember 1914 (Kol. 533).) 
(GWMBl. 3.) 
Artikel 1. 
(Zu §5 HPr., § 6 Abs. 1 Getr., § 1 Abs. 2 Haf.) 
Die Festsetzung von Höchstpreisen für Verkäufe von Gerste und Hafer 
an Kleinhändler oder Verbraucher bei Umsätzen, die 3 Tonnen (60 Zent- 
ner) nicht übersteigen, wird in den Städten über 10 000 Einwohner 
*) In der nachstehenden Ausführungsanweisung angeführt 1. unter der Bezeichnung: 
„HPr.“, 2.: Getr.“, 3.: „Haf.“, 4.: „Kl.".
	        
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