Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

790 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise. 
und in den selbständigen Städten der Provinz Hannover den Gemeinde- 
vorständen (Magistraten), im übrigen den Landräten übertragen. 
Vor der Festsetzung sind Sachverständige über die Notwendigkeit 
der Maßregel und über die Höhe der Höchstpreise zu hören. Es ist zu 
beachten, daß zwischen den Höchstpreisen, die der Bundesrat festgesetzt 
hat, und dem festzusetzenden Höchstpreis eine angemessene Spannung 
für die Kosten des Transports, der Einlagerung, Behandlung und der 
Abfuhr vom Lager sowie für den Umsatz im Zwischen= und Kleinhandel 
bestehen muß. Soweit erforderlich, sind verschiedene Höchstpreise für 
den Verkauf an den Kleinhändler und für den Verkauf an den Ver- 
braucher festzusetzen. 
Die Höchstpreise sind in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
Die Festsetzungen sind umgehend in vierfacher Ausfertigung dem 
Regierungspräsidenten mitzuteilen, welcher ein Stück dem Oberpräsi- 
denten und zwei mir, dem Minister für Handel und Gewerbe, vor- 
zulegen hat. 
Artikel 2. (Zu § 2 Abs. 2 Getr., § 2 Abs. 2 Haf.) 
Die Regierungspräsidenten sind zuständig, für Nebenorte einen 
niedrigeren Höchstpreis festzusetzen. 
Artikel 3. (Zu § 2 Abs. 1—3, § 3 HPr.) 
Zuständige Behörde für das in § 2 Abs. 1—3, § 3 HPr. vorgesehene 
Verfahren bei der Übertragung des Eigentums an Getreide sind die Land- 
räte (in Hohenzollern die Ober-Amtmänner) und die Polizeiverwaltun- 
gen der Stadtkreise, in deren Bezirk sich die Gegenstände befinden; im 
Landespolizeibe zirk Berlin ist der Polizeipräsident von Berlin zuständig. 
Artikel 4. (Zu §2 Abs. 1 H Pr.) 
1. Der Antragsteller hat den Besitzer der Gegenstände, gegen den 
das Verfahren einzuleiten ist, den Ort, an dem sie sich befinden, ihre 
Art und Menge sowie den Preis zu bezeichnen, den er für angemessen 
hält und unbeschadet der endgültigen Festsetzung des Übernahme- 
preises zu zahlen bereit ist. Der Antragsteller hat ferner die Person zu 
bezeichnen, die er zur Ubernahme der Gegenstände bevollmächtigt hat. 
2. Anträgen auf Einleitung des Verfahrens zwecks Übertragung des 
Eigentums an gedroschenem und ungedroschenem Getreide, die von der 
Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung (Berlin, W 6, 
Abgeordnetenhaus) und von der Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b H. 
(Berlin, VWW7, Prinz Louis-Ferdinandstraße 1) gestellt werden, ist statt- 
zugeben, ohne daß zu prüfen ist, ob der Antrag durch ein öffentliches 
Interesse begründet ist und ob die Umstände es rechtfertigen, das Ver- 
fahren gerade gegen den im Antrage bezeichneten Besitzer einzuleiten. 
3. Im übrigen können Anträge nur von Kommunen gestellt werden. 
Sie sind an die für die Kommune zuständige Kommunalaufsichtsbehörde 
zu richten, welche prüft, ob ein öffentliches Interesse für den Antrag
	        
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