Preußische Ausführungsanweisung vom 23. Dezember 1914. 793
gedroschen ist. Die Abschlagszahlung (Art. 7 Abs. 2) ist auch in solchen
Fällen bei Erlaß der Anordnung festzusetzen; ihre Fälligkeit bestimmt
sich nach dem Zeitpunkte, zu dem das Ausdreschen tatsächlich beendet
ist. Bezieht sich die Anordnung auf große Mengen von ungedroschenem
Getreide, so ist die Abschlagszahlung derart zu zerlegen, daß ihre Teile
fällig werden, sobald mindestens 15 Tonnen ausgedroschen sind.
Bei der Bestimmung der Frist, binnen welcher das Getreide von
dem von der Anordnung Betroffenen ausgedroschen werden soll, sind
die wirtschaftlichen Verhältnisse des von der Anordnung Betroffenen
und das Interesse des Antragstellers zu berücksichtigen. Die Frist
kann auf begründeten Antrag verlängert werden. Ein etwa erforderlich
werdendes Zwangsverfahren ist mit den in der Verordnung ange-
gebenen Mitteln mit dem größten Nachdrucke durchzuführen.
Artikel 10.
Beschwerden gegen die Verfügung der zuständigen Behörde haben
keine aufschiebende Wirkung. Über Beschwerden entscheidet endgültig der
Regierungspräsident und, falls sich die Beschwerde gegen Verfügungen
des Polizeipräsidenten von Berlin richtet, der Oberpräsident von Berlin.
Wird durch den Beschwerdebescheid die Menge der Gegenstände,
deren Eigentum übertragen worden ist, herabgesetzt, so hat der Antrag-
steller dem Beschwerdeführer den Unterschied herauszugeben.
Artikel 11. (5 2 Abs. 4 H Pr.)
Der Übernahmepreis wird von der für die Anordnung auf Über-
tragung des Eigentums zuständigen Behörde (Art. 3) festgesetzt. Gegen
die Festsetzung ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe die Beschwerde
ankden Regierungspräsidenten zulässig. Dieser entscheidet endgültig.
Gegen eine Festsetzung, die von dem Polizeipräsidenten von Berlin
getroffen ist, findet keine Beschwerde statt.
Vor der Festsetzung des Übernahmepreises sind als Sachverständige
mindestens ein Landwirt und ein mit dem Getreidehandel vertrauter
Kaufmann zu hören, falls nicht der Besitzer der Gegenstände und der
Antragsteller auf die Anhörung verzichten.
Artikel 12.
Bei der Festsetzung des Übernahmepreises ist der Höchstpreis sowie
die Güte und Verwertbarkeit der Gegenstände zu berücksichtigen. Be-
zieht sich die Anordnung auf ungedroschenes Getreide, so ist derjenige
Höchstpreis zu berücksichtigen, der zur Zeit der Anordnung galt, auch
wenn zu der Zeit, bis zu der das Getreide auszudreschen ist, nach 87
Getr. ein höherer Höchstpreis gilt. Auch im übrigen ist auf eine Verände-
rung der Höchstpreise, die zwischen der Anordnung und der Festsetzung
des Übernahmepreises stattgefunden hat, keine Rücksicht zunehmen.
Der Höchstpreis bestimmt sich nach dem Orte, an dem sich das
Getreide zur Zeit der Aufforderung befindet.