Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

794 B. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise. 
Artikel 13. 
Der Höchstpreis gilt für gute, gesunde, trockene Ware. Für geringere 
Ware sind angemessene Abzüge zu machen. 
Der von der Anordnung Betroffene hat der zuständigen Behörde 
oder einem von ihr Beauftragten sowie dem Bevollmächtigten des 
Antragsstellers die Entnahme von Proben zu gestatten. 
Artikel 14. 
Unter der Verwertbarkeit des Getreides ist die wirtschaftlich--kauf- 
männische Verwertungsmöglichkeit der Ware zu verstehen. 
Nach § 2 Abs. 1 Getr., Haf. ist zwar der Höchstpreis an den in § 1 nicht 
genannten Orten (Nebenorten) gleich dem Höchstpreis des nächstgelege- 
nen in §1 genannten Ortes (Hauptortes). Diese Vorschrift hat indessen 
nicht die Bedeutung, daß jeder Besitzer von Getreide innerhalb eines 
Hauptortbezirkes ohne Rücksicht auf die Frachtlage seiner Verladestation 
den Anspruch erheben kann, bei der Feststellung des Übernahmepreises 
ebenso behandelt zu werden, wie der günstigst belegene Besitzer. Vorteile, 
die der Besitzer mittels der Versendung der Ware an andere Ortemit 
höherem Höchstpreis erzielen könnte, sind nicht zu berücksichtigen. 
Da gemäß §& 8 Abs. 3 Getr., § 4 Abs. 3 Haf. der Höchstpreis die 
Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die 
Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten 
des Einladens daselbst einschließt, so müssen diese Kosten, falls sie der 
Besitzer des in Anspruch genommenen Getreides für die Versendung nicht 
auf sich nimmt, bei dem Übernahmepres in Ansatz gebracht werden. 
Durch § 8 Abs. 4 Getr., § 4 Abs. 4 Haf. ist klargestellt worden, daß 
der Höchstpreis infolge des Umsatzes des Getreides durch den Handel 
beim Verbraucher oder Verarbeiter letzten Endes nur um 4M. ge- 
steigert sein darf, und daß daneben nur noch die Fracht von dem Ab- 
nahmeort und die Vergütung für die Säcke zu Lasten des Verbrauchers 
oder Verarbeiters gehen dürfen. Wer als Besitzer von Getreide der 
Dienste des örtlichen Handels bei der Herrichtung marktgängiger Ware, 
bei der Vermittelung der Beziehungen zu dem Großhändler oder 
Müller, bei der Abwicklung der Bezahlung, Säckebeschaffung, Ver- 
ladung usw. nicht entraten kann, wird sich mit Rücksicht auf diese Be- 
schränkung daher voraussichtlich auch im freien Verkehr einen an- 
gemessenen Abschlag von dem für seine Verladestation geltenden 
Höchstpreis gefallen lassen müssen. 
Artikel 15. 
Das Verfahren der Übertragung des Eigentums soll der Durch- 
führung der Höchstpreisverordnung dienen. Es soll einer Neigung, 
das Getreide nicht in den Verkehr zu bringen, entgegengewirkt werden. 
Dieser Zweck muß auch bei der Festsetzung des Übernahmepreises be- 
sonders berücksichtigt werden.
	        
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