Preußische Ausführungsanweisung vom 23. Dezember 1914. 795
Der Übernahmepreis wird daher beträchtlich niedriger festzusetzen sein,
als der Preis, der sich unter Berücksichtigung der Art. 12, 13 und 14 ergibt.
Artikel 16.
Die Fälligkeit des Ubernahmepreises bestimmt sich nach dem Zeit-
punkte der Fälligkeit der Abschlagszahlung (Artikel 8, 9). Der üÜber-
nahmepreis ist vom Fälligkeitstag an mit 6 v. H. zu verzinsen.
Artikel 17.
Den Sachver ständigen sind auf Verlangen angemessene Ver-
gütungen zu gewähren.
Artikel 18.
Die Kosten des Verfahrens sind vom Antragsteller zu tragen; sie
können bei der Festsetzung des Übernahmepreises berücksichtigt werden.
Gebühren werden nicht erhoben. Bare Auslagen sind, soweit er-
forderlich, von der zuständigen Behörde vorschußweise zu leisten.
Artikel 19.
Das in § 4 HPr. vorgesehene Verfahren eignet sich in der Haupt-
sache für Gegenstände, die in den für den Kleinverkehr in Betracht
kommenden Mengen verkaufsfertig vorrätig sind. Daß ein Feilhalten
stattfindet, ist keine notwendige Voraussetzung. Dies Verfahren kann
insbesondere angewendet werden, wenn für die Verkäufe von Gerste
und Hafer an Kleinhändler und Verbraucher, die 3 Tonnen nicht
übersteigen, von den zuständigen Behörden (Art. 1) Höchstpreise fest-
gesetzt worden sind und die Besitzer mit Vorröten zurückhalten.
Zuständig zu seiner Handhabungsind diein Art. 1bezeichneten Behörden.
Artikel 20.
Die in der Bekanntmachung, betreffend die Höchstpreise für Kleie,
festgesetzten Höchstpreise schließen gemäß § 5 Abs. 3 a. a. O. alle Kosten
der Verladung, des Transports, der Fracht, Kommissions-, Vermitte-
lungs- und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen und
Handelsgewinnen irgendwelcher Art ein. Um eine durch die Umstände
nicht gerechtfertigte Zurückhaltung bei dem Verkaufe von Kleie zu beseiti-
gen, kann das in § 4 H Pr. vorgesehene Verfahren angewendet werden.
Zuständig sind, falls es sich um Mengen handelt, deren Höchst-
preis gemäß § 3 Kl. 15,50 M. beträgt, die in Artikel 1 bezeichneten
Behörden. Im übrigen ist Abschnitt 3 des Runderlasses vom 2. Dezember
1914 (HM l. S. 535), betreffend die Höchstpreise für Speisekartoffeln,
entsprechend anzuwenden.
Artikel 21.
Die Ausführungsanweisung vom 2. November 1914 (HMl. S. 515)
wird aufgehoben. Soweit auf sie in dem Runderlaß vom 2. Dezember
1914 (HMl. S. 535) verwiesen ist, treten an ihre Stelle die Artikel 4
Ziffer 1, Artikel 6, 8, 10 bis 12, 14 Abs. 1 bis 3, Artikel 15 bis 18 dieser
Ausführungsanweisung.