Die Reichszentrale der Arbeitsnachweise. 797
b) Gesetz, betreffend Sicherung der Leistungsfähigkeit der Krankenkaffen, vom 4. August
1914 (RGBl. 337).
3. Unfall-, Invaliden-, Hinterbliebenenversicherung.
a) Gemeinsames.
b) Unfallversicherung.
) Invaliden-, Hinterbliebenenversicherung.
4. Angestelltenversicherung.
a) Maßnahmen im Dienste der Kriegsfürsorge.
b) Bekanntmachung, betreffend Anrechnung militärischer Dienstleistungen in der
Angestelltenversicherung, vom 18. März 1915 (RGl. 181).
5. Privatversicherung.
V. W*
1. Versorgung mit Arzten, Apotheken usw.
2. Berwendung von Reichsmitteln zur Unterstützung von Gemeinden oder Gemeinde-
verbänden auf dem Gebiete der Kriegswohlfahrtspflege.
3. Wochenhilfe.
a) Die Vorschriften.
a. Bekanntmachung, betreffend Wochenhilfe während des Krieges, vom 3. De-
zember 1914 (RGBl. 492).
8. Bekanntmachung über Krankenversicherung und Wochenhilfe während des
Krieges vom 28. Januar 1915 (RGBl. 49).
J. Bekanntmachung, betreffend Ausdehnung der Wochenhilfe während des Krieges,
vom 23. April 1915 (REBl. 257).
b) Erläuterungen.
a. Zu Bekanntmachung a a.
6. Zu Bekanntmachung à 9.
4. Bekanntmachung, betreffend den Ausschank und Verkauf von Branntwein ober
Spiritus vom 26. März 1915 (NGBl. 183).
5. Gesetz über die Kriegsversorgung von Zivilbeamten vom 4. August 1914 (Ne#Bl. 735).
6. Gesetz zur Anderung des Gesetzes, betreffend die Unterstützung von Familien in
den Dienst eingetretener Mannschaften, vom 28. Februar 1888 (REBl. 59) vom
4. August 1914 (R l. 332).
7. Bekanntmachung über die Zahlung von Brandentschädigungen in der preußischen
Provinz Ostpreußen und dem Kreise Rosenberg in Westpreußen vom 13. Oktober
1924 (RGl. 431).
I. Die Reichszentrale der Arbeitsnachweise.
D. 50: Am 6. August 1914 wurde durch Vereinbarung der beteiligten Zentral-
behörden eine „Reichszentrale der Arbeitsnachweise“ gegründet. Sie
soll während des Krieges eine Verbindung zwischen den vorhandenen Arbeits-
nachweisen herstellen, und sie soll ferner einige besondere, aus dem Kriege sich
ergebende Aufgaben erfüllen. Demgemäß sind sämtliche vorhandene Arbeits-
nachweise, Arbeitsnachweisverbände und besondere Organisationen uneingeschränkt
in Tätigkeit geblieben, z. B. auch die Stelle im Preußischen Ministerium für
Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Die Reichszentrale der Arbeitsnachweise,
Telegrammadresse „Reichsarbeit“, hat unter Leitung des zuständigen Abteilungs-
direktors im Reichsamt des Innern ihren Betrieb am 9. August aufgenommen,
nachdem die Grundzüge ihrer Wirksamkeit durch einen Ausschuß festgelegt waren,
der aus den beteiligten Behörden und Organisationen besteht.