Bek. über die Beschäftigung von Gefangenen mit Außenarbeit vom 4. März 1915. 801
sogenannten Ermächtigungsgesetzes ergangenen Bekanntmachung vom 4. März
1915 für die Dauer des Krieges abweichend vom § 16 Kbf. 3 des Strafgesetzbuchs
zugelassen, daß diese Dersonen ohne ihre Justimmung zur Kußenarbeit verwendet
werden. Die Dorschrift im § 16 Kbf. 2 des Strafgesetzbuchs, wonach die zu Ge-
fängnisstrafe Derurteilten auf eine ihren Sähigkeiten und Derhältnissen ange-
messene Weise zu beschäftigen sind, wird hierdurch nicht berührt.
III. Linderung der r Arbeitslusigtein.
Liter
Lüders, Notstandsarbeiten für Frauen, im u. 24 1367. — Zimmermann,
Arbeitsverschiebung und Kräfteausgleich In der Kriegswi cest dal- 23. 1244. — Derfelbe,
Schatten und Licht auf dem deutschen Arbeitsmarkt, da
1. Der Ausschuß für Kanfienene, „Nezuber.
D. 53, D. N. II 33: Um die Notlage der als Folge des Krieges brotlos
gewordenen Konfektionsarbeiterinnen in Berlin und Umgegend nach Möglichkeit
durch Gewährung von Arbeit zu lindern, hat sich auf Anregung und unter Mit-
wirkung des Reichsamts des Innern und des Preußischen Ministeriums für
Handel und Gewerbe ein Ausschuß für Konfektions-Notarbeit gebildet.
Diesem Ausschuß gehören neben je einem vortragenden Rat der genannten Be-
hörden der Kabinettsrat Ihrer Majestät der Kaiserin an, ferner Vertreterinnen
des Gewerkvereins der Heimarbeiterinnen Deutschlands und des Verbandes
katholischer Vereine erwerbstätiger Frauen und Mädchen Deutschlands sowie
zwei von der Handelskammer empfohlene hervorragende Mitglieder der Berliner
Kaufmannschaft, welche unentgeltlich die kaufmännische Leitung des Unternehmens
übernommen und Räume, Betriebseinrichtungen sowie einen Teil des Personale
zur Verfügung gestellt haben. Der Ausschuß läßt Näh= und Strickarbeiten
im Hausgewerbebetriebe herstellen, wozu er Aufträge durch das Preußische
Ministerium des Innern (bisher von Strafgefangenen ausgeführte Arbeiten für
Strafgefangene, von verschiedenen Stellen der Heeresverwaltung, vom Zentral-
verein des Vaterländischen Frauenvereins, von der Landesversicherungsanstalt
Berlin und anderen erhalten hat. Er befolgt den Grundsatz, den von ihm be-
schäftigten Arbeiterinnen für sämtliche Arbeiten angemessene Löhne zu zahlen
und allen einmal eingestellten Arbeiterinnen auch fortgesetzt Arbeit zu geben.
Deshalb ist der Betrieb nur allmählich, entsprechend dem Eingang der Aufträge
und der Stoffe, vergrößert worden. Mit Näharbeiten wurden im März 1915 2828
Arbeiterinnen, mit Strickarbeiten 722 bedürftige weibliche Personen beschäftigt.
D. N. IV 26: Der Ausschuß für Konfektions-Notarbeit hält wegen der immer
noch unsicheren Lage der wirtschaftlichen Verhältnisse im Konfektionsgewerbe Groß-
Berlins die Fortsetzung seiner Tätigkeit bis auf weiteres für erforderlich. Er
beschäftigt aber zur Zeit nur noch 2650 Arbeiterinnen, und zwar 2400 mit
Näharbeiten und 250 mit Strickarbeiten. Bis Ende April 1915 hat er über
899000 M. Löhne an Heimarbeiterinnen und rund 91600 M. Gehälter und
Löhne an kaufmännische und gewerbliche Angestellte ausgezahlt.
2. Maßnahmen öffentlicher Betriebsverwaltungen.
a) der Post= und Telegraphen-Verwaltung.
D. 53, D. N. II 20: Zur Linderung der Arbeitslosigkeit und zur
Förderung der Gewerbetätigkeit sind im Dienstbereiche der Reichspost= und
Telegraphenverwaltung die Telegraphen= und Hochbauarbeiten und Gebäude-
Instandsetzungen nach Möglichkeit weitergeführt, Materialien und sonstige Ge-
brauchsgegenstände nach Bedarf bestellt und abgenommen worden; auch ist an-
Ariegsjahrbuch. 51