802 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege.
geordnet worden, daß die Rechnungen der Unternehmer, Lieferer und Hand-
werker ohne Verzug geprüft und beglichen oder aber zunächst Abschlagzahlungen
in dem zulässigen Höchstbetrage geleistet wurden. Ferner ist verfügt worden,
daß zu den notwendig werdenden Hilfsleistungen im Betriebsdienst allgemein
Personen heranzuziehen sind, die durch den Krieg und die Einschränkung gewerb-
licher Betriebe ihren Erwerb verloren haben, in erster Linie Männer, die für
Familien zu sorgen haben. Zur Zeit werden bei der Reichs-Post= und
Telegraphenverwaltung gegen 40 000 Hilfskräfte dieser Art beschäftigt.
Zur weiteren Förderung der Gewerbetätigkeit und Linderung der Arbeits-
losigkeit ist im Einvernehmen mit dem Reichsschatzamt und im Rahmen der
Kostenanschläge für eine Reihe der bei den einmaligen Ausgaben für 1914 be-
willigten Bauten, bei denen eine Beschleunigung der Ausführung angängig ist,
die Uberschreitung der für 1914 bewilligten Teilbeträge zugelassen worden.
Ferner ist angeordnet worden, daß Handwerker und Handwerkervereinigungen zu
Leistungen und Lieferungen auch während des Krieges in möglichst weitem
Umfang herangezogen werden, und daß hierbei zur Erzielung einer gleichmäßigen
Beschäftigung des Handwerks mit der zuständigen Handwerkskammer in Be-
nehmen getreten wird. Für Aufträge zur Lieferung von Betriebsgerätschaften
verschiedenster Art, die nicht innerhalb der festgesetzten Zeit haben ausgeführt
werden könnmen, sind die Lieferfristen verlängert worden.
b) der Heeresverwaltung.
D. 53. Hier sind folgende Anderungen getroffen worden: Fortführung usw.
von Bauten. Ausbesserungen zur Erhaltung der bestehenden Anlagen find
nach wie vor auszuführen.
Größere, in der Ausführung befindliche Bauten sind unter Dach zu bringen
oder auch weiter durchzuführen, kleinere, begonnene Bauten zu vollenden. Auch
die Inangriffnahme und Durchführung des inneren Ausbaues kann nach Maß-
gabe der Arbeitslosigkeit erfolgen.
Ob und inwieweit eine Inangriffnahme noch nicht begonnener Bauten er-
folgt, wird von Fall zu Fall entschieden.
Die Strafanstalten sind während des mobilen Zustandes zur Deckung des
Bedarfs an Geräten nicht heranzuziehen. Soweit es noch angängig ist, sind
bereits erteilte Aufträge von den Strafanstalten zurückzuziehen.
Weiterbeschäftigung von Hilfskräften. Die in der Heeresbau-
verwaltung beschäftigten Hilfskräfte sollen, soweit dies irgend möglich ist, der
Beschäftigungslosigkeit nicht preisgegeben werden.
Erleichterungen für Lieferanten. Die Ausfsichtsbehörden sind er-
mächtigt worden, für die während der Kriegsdauer abzuschließenden Verträge
von Sicherheitsstellung abzusehen, auch wenn es sich um höhere Vertragssummen
handelt, als die in den Allgemeinen Lieferungsbestimmungen angegebene Summe
von 10000 M. Voraussetzung ist in allen Fällen die besondere Leistungs-
fähigkeit und Zuverlässigkeit des Unternehmers. Unter dieser Voraussetzung ist
es auch bei bereits bestehenden Verträgen dem Ermessen der Aussichtsbehörden
überlassen worden, inwieweit Haftgelder vorzeitig zurückgegeben werden können.
Den Firmen, die für die Heeresverwaltung liefern, ist hinsichtlich der Ge-
währung von Abschlagszahlungen nach Möglichkeit entgegenzukommen, um die
finanzielle Leistungsfähigkeit, namentlich in bezug auf rechtzeitige Zahlung der
Löhne, zu erhöhen.
Vermeidung von Uberstundenarbeit. Um einem größeren Personen=
kreis Verdienst zu verschaffen, sind, wenn die Verhältnisse es gestatten, die Auf-
träge mit einer neunstündigen oder kürzeren Arbeitezeit durch Einstellung einer
größeren Zahl von Arbeitern zu bewältigen.