B., btr. ein vereinf. Enteignungsverf. z. Beschaff. v. Arbeitsgelegenh. 2c., v. 11. Sept. 14. 805
§ 6.
Das Eigentum des enteigneten Grundstücks geht auf den Unter-
nehmer erst nach Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigungs-
summe über. .
Den im § 5 Abs. 2 bezeichneten Personen steht gegen den Beschluß,
soweit er die Entschädigung betrifft, binnen sechs Monaten nach der
Zustellung die Beschreitung des Rechtswegs, soweit er die Planfest-
stellung betrifft, binnen zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde
an den Minister der öffentlichen Arbeiten zu.
8 8.
Der Regierungspräsident kann den Unternehmer vorläufig in den
Besitz eines Grundstücks einweisen, das für das Unternehmen voraus-
sichtlich gebraucht wird. Dem Besitzer des Grundstücks ist der hierdurch
entstandene, nötigenfalls im Rechtswege festzustellende Schaden zu
vergüten. Ist der Eigentümer im Besitze des Grundstücks, so ist die
ihm für die Enteignung zu gewährende Entschädigung vom Tage der
Besitzeinweisung an zu verzinsen; erleidet er einen weiteren Schaden,
so ist ihm auch dieser zu ersetzen.
In dem Beschlusse, durch den der Unternehmer in den Besitz ein-
gewiesen wird, ist die Entschädigung (Abs. 1) festzustellen. Sie ist dem
Besitzer alsbald zu zahlen; wird die Zahlung schuldhaft verzögert, so
ist auf den Antrag des Besitzers der Beschluß aufzuheben.
Der Beschluß ist dem Eigentümer und dem Besitzer zuzustellen
oder zu Protokoll zu verkünden. Ihnen steht binnen einer Woche nach
der Zustellung oder Verkündung die Beschwerde an den Minister der
öffentlichen Arbeiten zu. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung. n
Die zur Ausführung dieser Verordnung notwendigen Bestimmungen
erläßt der Minister der öffentlichen Arbeiten.
§ 10.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Die Verordnung tritt mit dem 30. September 1915 außer Kraft.
Ist an diesem Tage der Auszug offengelegt (8 3) oder der Unternehmer
in den Besitz eingewiesen (8 8), so ist das Verfahren nach den Vor-
schriften der Verordnung zu Ende zu führen.
Literatur.
Glaser, DRAZ. 15 30, Ein vereinfachtes Entelgnungsverfahren. — Grünebaum,
D33. 14 1287, Vereinfachtes Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit
und Beschäftigung von Kriegsgefangenen, Grundzüge. — Gesetz u. K#t# 16 111, Ein verein-
fachtes Enteignungsverfahren.
b) Hierzu Erlasse des Staatsministeriums vom 15. September,
23. November, 6. und 31. Dezember 1914 (GS. 14 161, 175, 177, 15 1), 6.,
11., 24. und 25. Februar, 16., 28. März, 10., 14., 23., 24., 29, 30. April, 27.
und 29. Mai 1915, (GS. 21, 23, 24, 27, 72, 75, 77, 83, 84, 85, 90).