Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

806 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege. 
c)Allgemeine Verfügung des preußischen Justizministers vom 
26. September 1914 zur Ausführung der Allerhöchsten Verordnung, 
betreffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren zur Beschaffung 
von Arbeitsgelegenheit und zur Beschäftigung von Kriegsgefangenen, 
vom 11. September 1914 (GöS. 159). 
(&Ml. 724.) 
1. Die auf Grund der Allerhöchsten Verordnung, betreffend ein 
vereinfachtes Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeits- 
gelegenheit und zur Beschäftigung von Kriegsgefangenen, vom 11. Sep- 
tember 1914 (GS. S. 159) vorzunehmenden Grundbuchgeschäfte sind 
als Eilsachen zu erledigen. 
2. Zu den auf Grund des § 9 der Allerhöchsten Verordnung vom 
11. September 1914 von dem Herrn Minister der öffentlichen Arbeiten 
erlassenen, unten auszugsweise abgedruckten Ausführungsbestimmungen 
vom 21. September 1914 wird folgendes bemerkt: 
a) Nach § 24 Abs. 4 des Gesetzes über die Enteignung von Grund- 
eigentum vom 11. Juni 1874 (GS. S. 221) hat das Grund- 
buchamt gleichzeitig mit der von dem Unternehmer zu bean- 
tragenden Erteilung des Grundbuchauszugs von Amts wegen 
eine Vormerkung über das eingeleitete Enteignungsverfahren im 
Grundbuch einzutragen. Die für diese Eintragung erforderliche 
Unterlage erhält das Grundbuchamt dadurch, daß der Unter- 
nehmer zur Begründung des Antrags auf Erteilung des Grund- 
buchauszugs den gemäß 821 a. a. O. erlassenen Planfest- 
stellungsbeschluß dem Grundbuchamte vorzulegen hat (§ 24 Abs. 3 
Satz 2 a. a. O.). Da nach §5 der Allerhöchsten Verordnung 
vom 11. September 1914 der Beschluß über die Festsetzung der 
Entschädigung mit dem Planfeststellungsbeschlusse verbunden 
wird, so hat nach den zu § 3 dieser Verordnung ergangenen Aus- 
führungsbestimmungen des Herrn Ministers der öffentlichen 
Arbeiten der Unternehmer zur Begründung seines Antrags auf 
Erteilung des Grundbuchauszugs an Stelle des Planfeststellungs- 
beschlusses eine Bescheinigung des Regierungspräsidenten des 
Inhalts vorzulegen, daß das Grundstück für das zur Enteignung 
berechtigende Unternehmen voraussichtlich gebraucht werden wird. 
Diese Bescheinigung bildet demgemäß die Unterlage für die Ein- 
tragung der Vormerkung über das eingeleitete Enteignungs- 
verfahren. 
b) Abweichend von § 44 des Gesetzes vom 11. Juni 1874 geht das 
Eigentum an dem enteigneten Grundstücke nicht schon mit der 
Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Eigentümer und 
den Unternehmer, sondern erst nach Zahlung oder Hinterlegung 
der Entschädigungssumme auf den Unternehmer über (§8 6 der 
Allerhöchsten Verordnung vom 11. September 1914). Hierdurch
	        
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