Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Auszug aus d. Ausführungsbest. d. M. d. ö. A. z. d. Allerh. Verordn. ꝛc., v. I1. Sept. 14. 807 
wird aber an der Vorschrift des § 33 des Gesetzes vom 11. Juni 
1874 nichts geändert. Der Unternehmer ist daher lediglich auf 
Ersuchen des Regierungspräsidenten (§ 2 der Allerhöchsten Ver- 
ordnung vom 11. September 1914) als Eigentümer einzutragen. 
Auszug aus den Ausführungsbestimmungen des Ministers der 
öffentlichen Arbeiten zu der Allerhöchsten Verordnung, betreffend 
ein vereinfachtes Enteignungsverfahren zur Beschaffung von 
Arbeitsgelegenheit und Beschäftigung von Kriegsgefangenen, vom 
11. September 1914 (GS. 159). 
Zu § 3. Spätestens eine Woche vor dem Verhandlungstermine 
(§F 4) hat der Unternehmer die im § 24 Abs. 3 des Enteignungsgesetzes 
bezeichneten Urkunden nachzubringen. Diese Urkunden haben die be- 
treffenden Behörden dem Unternehmer auf Grund einer Bescheinigung 
des Regierungspräsidenten, daß die Grundstücke für das zur Enteignung 
berechtigende Unternehmen voraussichtlich gebraucht werden, zu er- 
teilen. 
Zu § 5. Falls die Festsetzung der Entschädigung zeitraubende Er- 
mittelungen erfordert, die die Feststellung des Planes verzögern 
würden, so hat letztere auf Antrag des Unternehmers sofort zu er- 
folgen, während die Entschädigungsfeststellung und der Ausspruch der 
Enteignung auszusetzen und einem besonderen Beschlusse vorzubehalten 
sind. Die Entschädigungsfeststellung und der Ausspruch der Enteignung 
haben alsdann sofort nach Abschluß der unverzüglich durchzuführenden 
Ermittelungen zu erfolgen. 
Wenn von einem Grundstück nur ein Teil in Anspruch genommen 
wird und die Vermessung dieses Teiles und die vorläufige Fortschreibung 
im Kataster noch nicht erfolgt ist, so hat die Feststellung der Entschä- 
digung unter Zugrundelegung der vorläufig ermittelten Größe nach 
Einheitssätzen zu geschehen. Sofern sich aus den demnächst vorzu- 
legenden vorläufigen Fortschreibungsverhandlungen eine andere Größe 
des Teilgrundstücks ergibt, so ist der Beschluß, soweit er die Entschädi- 
gungsfeststellung betrifft, von Amts wegen zu berichtigen. 
Zu § 6. Ob der Unternehmer die Entschädigung zu zahlen oder 
zu hinterlegen hat, ergibt sich für ihn aus den darüber bestehenden ge- 
setzlichen Bestimmungen. 
Das im § 33 des Enteignungsgesetzes vorgeschriebene Ersuchen hat 
der Regierungspräsident erst abgehen zu lassen, wenn der Unternehmer 
die vollständige Zahlung oder Hinterlegung der festgestellten Ent- 
schädigungssumme nachgewiesen hat. 
Zu § 8. Durch die Einweisung in den Besitz erlangt der Unter- 
nehmer — ebenso wie im Falle der nach § 16 des Enteignungsgesetzes 
vom 11. Juni 1874 erfolgenden Uberlassung des Besitzes — auch das
	        
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