Gesetz, betr. die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung, vom 4. August 1914. 811
spätestens bis zum 1. April jeden Jahres an den Reichskanzler gelangen können.
Unter gewöhnlichen Verhältnissen sind daher schon spätestens im September oder
Oktober von den Ortspolizeibehörden und den Gewerbeinspektoren die Vorberei-
tungen für die nächsten Jahresberichte zu treffen. Nicht nur in den zeitweise
vom Feinde besetzten oder bedrohten Gebietsteilen, sondern auch überall da, wo
durch die Einziehung zur Fahne den Behörden ein erheblicher Teil der Beamten
entzogen ist, war es jedoch unmöglich, diese Vorbereitungsarbeiten rechtzeitig an-
zugreisen. Welche Schwierigkeiten dadurch entstanden wären, ergibt sich daraus,
daß z. B. von den preußischen Gewerbeaussichtsbeamten mehr als der dritte Teil
im Felde stand und von den übrigen eine beträchtliche Anzahl vertretungsweise
außerhalb ihres Amtsbezirkes beschäftigt wurde. Ahnliche Schwierigkeiten lagen
auch in anderen Bundesstaaten vor. Hätte man unter Uberwindung aller der
Hindernisse, die sich hieraus ergeben, zu Beginn des nächsten Jahres Jahres-
berichte über die amtliche Tätigkeit der Gewerbeaussichtsbeamten im Jahre 1914
erstatten lassen, so würde man sich mit Berichten haben zufrieden geben müssen,
die der Bedeutung der darin behandelten Fragen unter den gegenwärtigen Um-
ständen nicht gerecht geworden wären. Es erschien daher zweckmäßig, die Jahres-
berichte über die Jahre 1914 und 1915 gemeinsam im Anfang des Jahres 1916
erstatten zu lassen.
IV. Arbeiter- und Angestelltenversicherung.
Literatur.
1. Allgemeine und das ganze Gebiet umfassende Schriften. Hahn, Kriegsgesetze der
Krankenversicherung. — Kaufmann, Soziale Fürsorge und deutscher Siegeswille. —
Witaweki, Das soziale Versicherungsrecht und der Krieg, Recht u. Wirtsch. 15 92 ff.,
Angest Vers. 15 I.
2. Sonderbesprechungen sind aus den Einzelberichten ersichtlich.
a'Gesetz, betreffend die Wahlen nach der Reichsversicherungs-
ordnung. Vom 4. August 1914.
(RGl. 348)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen usw.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Amtsdauer der Vertreter der
Unternehmer oder anderen Arbeitgeber sowie der Versicherten bei Ver-
sicherungsbehörden und Versicherungsträgern über den 31. Dezember
1914 hinaus bis spätestens zum 31. Dezember 1915 zu verlängern.
Dies gilt auch für die nichtständigen Mitglieder des Reichsversicherungs-
amts. Für die nichtständigen Mitglieder der Landesversicherungsämter
steht diese Befugnis den obersten Verwaltungsbehörden zu.
Artikel 2.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Begründung.
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungs-
ordnung müssen die nach der Reichsversicherungsordnung erforderlichen