Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 9 2. 65
X. Meyer, Dg3. 15 512: Es wäre zu wünschen und erforderlich, die Ver-
ordnung vom 14. Januar 1915 durch Bundesratsbeschluß dahin zu ergänzen,
daß entweder § 752 3P. während der Kriegsdauer ganz außer Kraft gesetzt
oder angeordnet wird, daß statt der Benachrichtigung der vorgesetzten Militär-
behörde die Benachrichtigung an den, dem Kriegsteilnehmer nach der Verordnung
vom 14. Januar 1915 bestellten Vertreter oder an die Militärbehörde am Orte
der Vollstreckung und an die nächste erreichbare Militärbehörde genügt.
6. Der Streitverkündete.
a) Bejahend.
Bendix a. a. O. 70: Partei ist Kläger oder Beklagter, Widerkläger oder
Widerbeklagter, Neben= oder Hauptintervenient sowie Streitgenosse. Man muß
auch annehmen, daß er als Streitverkündeter Partei ist, daß also auch die
Wirkungen der Streitverkündung mit ihrer Zustellung unterbrochen werden. Jede
andere Ansicht würde zu unmöglichen Ergebnissen führen, ja, könnte geradezu
einer Reihe von Prozessen den Weg weisen, die sich darauf gründen, daß in dem
anzustrengenden Rechtsstreite eine rechtskräftige Entscheidung ergeht, die dem
streitverkündeten nicht beigetretenen Kriegsteilnehmer nachteilig ist. Hier ist z. B.
an Schadenersatzprozesse zu denken, deren ungünstiger Ausgang die Grundlage
für einen Regreßprozeß gegen den streitverkündeten Kriegsteilnehmer, etwa einen
Baumeister, Rechtsanwalt oder richterlichen Beamten abgibt.
b) Verneinend.
a. Kl. 15 38, DJZ. 15 427, Recht 15 110 Nr. 258 (KG. XII: Der
Umstand, daß ein Dritter Kriegsteilnehmer ist, dem von einer Partei, die gegen
ihn im Falle des Unterliegens Regreßansprüche zu haben glaubt, gemäß 9 72
3PO. der Streit verkündet ist, kann den Antrag der Partei auf Aus-
setzung des Verfahrens nicht begründen. Selbst dann, wenn der Streitver-
kündete dem Streitverkünder beitritt, kann eine Aussetzung des Verfahrens wegen
der Kriegsteilnehmerschaft des Nebenintervenienten nur dann in Frage kommen,
wenn der Nebenintervenient nach §§ 69, 62 8#PO. als Streitgenosse der Haupt-
partei zu gelten hat.
8. Morchutt, Thür l. 61 245: Einem Kriegsteilnehmer, dem vor Ausbruch
des Krieges der Streit verkündet war, und der dem Rechtsstreit beigetreten war,
ist der Schutz des Notstandsgesetzes nicht zuzuerkennen.
7. Der Konkursverwalter znd ähnliche kraft Amtes handelnde
ersonen.
a) Recht 14 646, 731, 733, DJZ. 14 1306 (Hamburg): Ist der Konkurs-
verwalter zu den mobilen Truppen eingezogen, so wird das Verfahren unter-
brochen. Denn er vertritt kraft Amtes die an der Konkursmasse bestehenden
Rechte der Gläubiger und des Gemeinschuldners mit eigener Parteistellung; er
ist daher als Partei im Sinne des Gesetzes, betr. den Schutz der infolge des
Kere an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen, vom 4. August 1914
anzusehen.
b) OLG. 30 241 (München IV): Es handelt sich hier um einen Rechtsstreit
auf Aussonderung (§ 43 KO.), in welchem nicht der Gemeinschuldner, sondern
der verklagte Ko nkursverwalter A. kraft des ihm übertragenen Amtes Partei
im eigenen Namen ist, wenn auch für Rechnung der Konkursmasse handelnd.
Nach §2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 KTSch G. mußte daher das Landgericht auf den Antrag
des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten das Verfahren aussetzen, weil er als
Partei zur mobilen Armee gehört. Bedeutungslos ist, daß das Konkursgericht
inzwischen einen Stellvertreter B. ernannt hat. Denn dabei handelt es sich
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