812 F. Beschaffung u. Vertellung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege.
Wahlen spätestens am 31. Dezember 1014 beendet sein. Diese Wahlen
würden nach den bisher getroffenen Maßnaklmen unter normalen Der-
hältnissen voraussichtlich überall rechtzeitig durchgeführt worden sein. In-
folge der durch den Kriegszustand gegenwärtig eingetretenen Belastung
der mit der Durchführung der Wahlen betrauten Behörden — in Hreußen
der unteren Derwaltungsbehörden und der Oberpräsidien — mit anderen
dringlicheren Geschäften sind diese Behörden vielfach nicht in der Lage,
die mit der Durchführung dieser Wahlen verbundene Arbeitslast zu be-
wältigen. Ferner kommt in Betracht, daß wegen der Einberufung einer
großen Sahl der Wahlberechtigten zu den Fahnen eine jetzt vorgenommene
Wahl unter Umständen kein getreues Bild von dem Willen der gesamten
Wöählerschaft geben würde. Um diesen Perhältnissen Rechnung zu tragen,
schlägt der Entwurf vor, den Bundesrat zu ermächtigen, die Amtsdauer
der Dertreter der Unternehmer oder anderen Arbeitgeber sowie der Der-
sicherten bei Dersicherungsbebörden und Dersicherungsträgern da, wo ein
Bedürfnis vorhanden ist, über den 51. Dezember 1014, aber nicht über
öl. Dezember 1015 hinaus zu verlängern. Den genannten Dertretern find
die nichtständigen Mitglieder des Reichsversicherungsamts wie in Artikel 4
des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung gleichgestellt. Ze-
züglich der nichtständigen Mitglieder der Landesversicherungsämter kann
nach dem Dorgang des Artikel 4 Abs. 2 dieses Einführungsgesetzes die
Befugnis den obersten Derwaltungsbehörden übertragen werden.
Auf Grund dieses Gesetzes ist ergangen die
Bekanntmachung, betreffend die Wahlen nach der Reichsversiche-
rungsordnung. Vom 4. September 1914.
(Rel. 395.)
Auf Grund des Artikel 1 des Gesetzes, betreffend die Wahlen nach
der Reichsversicherungsordnung, vom 4. August 1914 hat der Bundes-
rat folgendes bes immt:
Soweit die Amtsdauer der Vertreter der Unternehmer oder anderen
Arbeitgeber sowie der Versicherten bei Versicherungsbehörden und Ver-
sicherungsträgern und der nichtständigen Mitglieder des Reichsversiche-
rungsamts vor dem 31. Dezember 1915 abläuft, wird sie bis zu dem
Zeitpunkt, an welchem die nach den Vorschriften der Reichsversicherungs
ordnung zu wählenden Vertreter oder Mitglieder ihr Amt antreten,
jedoch längstens bis zum 31. Dezember 1915, verlängert.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
b) Sicherstellung ärztlicher Behandlung.
D. 59. Durch vie Fürsorge für die Kriegsverwundeten ist naturgemäß ein
sehr großer Teil der deutschen Arzteschaft ihrer Friedenspraxis entzogen
worden. Die Befürchtung lag nahe, daß unter einem hieraus sich ergebenden
Arztemangel die Krankenfürsorge für die Kassenmitglieder an vielen Orten
leiden könne. Die Reichsleitung hat sich deshalb — im Einvernehmen mit dem
Leipziger Arzteverbande — mit den Bundesregierungen dahin verständigt, daß
mit den obwaltenden Umständen der „dringende Fall“ im Sinne des § 122 der
Reichsversicherungsordnung gegeben sei, und daß dementsprechend Medizinal-
praktikanten sowie Studierende der Medizin, die bereits mindestens zwei klinische