66 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
nicht um die Aufstellung eines Stellvertreters in dem Sinne, daß A. aus den
Handlungen und Unterlassungen des B. haftbar wird; B. ist vielmehr ein be-
sonderer, neben A. ernannter Verwalter, der für die Dauer der Verhinderung
des A. selbständig und im eigenen Namen die Befugnisse und Obliegen-
heiten des Konkursverwalters wahrzunehmen hat. Aus den 8§ 78, 79 KO.
läßt sich nur diese Auffassung rechtfertigen (vgl. Jäger § 78 6). Wie in den Fällen
des § 246 Z PO. das Aussetzungsrecht des Prozeßbevollmächtigten nicht dadurch
beeinträchtigt wird, daß zur Zeit der Antragstellung an Stelle des bevollmäch-
tigten, aber dann verstorbenen Konkursverwalters schon ein anderer Verwalter
bestellt ist, so kann auch im Falle des § 3 Abs. 2 KTSch G. noch der Aussetzungs-
antrag gestellt werden, wenn inzwischen an Stelle des bisherigen Konkursver-
walters, der Kriegsteilnehmer geworden ist, oder neben diesem ein anderer als
Verwalter bestellt wird.
Jc) OL G. 30 240 (KG. XXI): Wie allgemein anerkannt, ist der Testaments-
vollstrecker weder Vertreter der Erben oder des Nachlasses, sondern er verwaltet
ein Amt und hat kraft dessen die Befugnis und die Pflicht zur Prozeßführung.
Er ist deshalb in den von ihm oder gegen ihn geführten Prozessen Partei.
Treffen auf ihn die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 Kch G. zu, so ist das Ver-
fahren unterbrochen oder auf Antrag nach § 3 auszusetzen. Die Beschwerde ver-
weist zwar auf § 5. Dieser will jedoch die Zwangsvollstreckungen beschränken,
die gegen die im § 2 Bezeichneten gerichtet sind, eine Voraussetzung, die nur
zutrifft, wenn in das eigene Vermögen des Kriegsteilnehmers vollstreckt werden
soll. Hieraus läßt sich also nicht entnehmen, die Voraussetzungen des § 2 seien
im gleichen Sinne zu verstehen. Da die beiden Beklagten nur zur gemeinschaft-
lichen Verwaltung des Nachlasses berufen sind, ist einer allein zur Führung des
Rechtsstreits nicht befugt.
d) Mayer a. a. O. 199: Die Bestimmung in § 2, wonach bürgerliche Rechts-
streitigkeiten unterbrochen werden, trifft auch auf solche Personen zu, welche
kraft eines öffentlichen oder sonstigen Amtes als Partei in Frage
kommen; es sind dies insbesondere der Konkursverwalter gemäß § 6 K0O.,
der Testamen tsvollstrecker gemäß § 2211 BGB., der Nachlaßverwalter
gemäß §1984 BE., der Zwangsverwalter gemäß S§& 23, 148 3V.,
nicht aber die Aufsichtsperson bei Anordnung der Geschäftsaufsicht, da sie
nicht gesetzlicher Vertreter des Schuldners ist.
8. Der Angestellte.
BreslauK. 14 36: Bei großen Unternehmungen, die naturgemäß die
Geschäfte unter die verschiedenen Angestellten verteilen müssen und verteilen,
ist vielfach nicht der Chef, sondern der oder jener Angestellte allein imstande,
Informationen erteilen zu können und sachgemäße Erklärungen im Prozeß abzu-
geben. Die Tatsache, daß dieser Angestellte eingezogen ist, der nicht Partei
ist, ist kein Grund zur Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens.
9. Die Vertragspartei.
Wertheimer, Leipz#B#. 14 1737: Vorsorge wird nicht für diejenigen ge-
troffen, die in einem Vertragsverhältnisse zu den im § 2 Nr. 1—3 ge-
nannten Personen stehen und die ihrem Vertragsgegner gegenüber eine empfangs-
bedürftige Willenserklärung abzugeben haben. Wurde von dem Ein-
gezogenen versäumt, einen Bevollmächtigten zu bestellen, was im Drange der
Mobilmachungstage nur allzuoft vorgekommen ist, so ist der Vertragsgegner sehr
häufig nicht imstande, eine Mahnung, Kündigung usw. ihm gegenüber auszusprechen
oder ihm rechtzeitig zugehen zu lassen.