822 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege.
Geht man von dem Grundsatz aus, daß das Junktionieren der Nrankenkassen im
Interesse der großen Masse der bei ihnen Dersicherten unter allen Umständen
sichergestellt werden muß, so wird man noch einen weiteren Schritt tun müssen,
so mißlich er auch ist. Die Dersicherung der Hausgewerbtreibenden ist für viele
Teile Deutschlands erst seit wenigen Monaten in Kraft. In großen Gebieten,
3. B. in Groß-Berlin, ist sie noch ganz unvollkommen durchgeführt. Sie macht
ihrer technischen Schwierigkeiten halber große Derwaltungskosten und erfordert
viel Krbeit, die jetzt bei vielen Nrankenkassen nicht mehr geleistet werden kann,
da sie nach Entziehung zahlreicher Angestellter durch die Einberufung jetzt nur mit
Mühe ihren Betrieb leidlich aufrecht erhalten können. Die ordnungsmäßige Ju-
sendung der Listen und Juschüsse zwischen den einzelnen Krankenkassen ist während
des Krieges überhaupt in Srage gestellt. Endlich ist die Dersicherung der Haus-
gewerbtreibenden für die Krankenkassen eine große finanzielle Belastung. 50
hart es daher ist, so muß man unter diesen Umständen die Dersicherung der
hausgewerbtreibenden, die in vielen Sällen während des Krieges doch nicht
durchführbar ist, gesetzlich außer Kraft setzen, um die Krankenversicherung aller
übrigen Dersicherten aufrecht zu erhalten. Zuch hierbei bleibt § 211 der Reichs-
versicherungsordnung in Wirksamkeit; daß fällige Beiträge und ebenso Juschüsse
noch zu leisten sind, ist nur der Deutlichkeit halber betont und weil für die haus-
gewerbliche Krankenversicherung noch viele Juschüsse rückständig sind.
Kuch diese Maßregel ist nicht für solche Kassen und Bezirke nötig, wo die
Krankenversicherung der hausgewerbtreibenden seit längerer eit auf Grund
eines beibehaltenen Ortsstatuts (§ 488 der Reichsversicherungsordnung) oder auf
Erund der Reichsversicherungsordnung bei örtlich begrenzter Hausindustrie gut
arbeitet. Wenn sich dort der beteiligte Gemeindeverband und der Dorstand
der beteiligten Krankenkasse, der letztere in nicht getrennter Beschlußfassung der
Dertreter der Arbeitgeber und der Dersicherten im Dorstande darüber einig sind,
daß die Dersicherung des hausgewerbes funktioniert und technisch wie finanziell
von der Krankenkasse auch weiterhin geleistet werden kann, so haben sie nur sofort
einen entsprechenden Kntrag beim Oberversicherungsamt zu stellen. Die Ober-
versicherungsämter, denen der Eilbedürftigkeit halber die Genehmigungsbefugnis
übertragen ist, haben solchen Kntrag schleunigst zu erledigen. Der Gemeinde-
verband und die Krankenkasse haben in ihrem Kntrage vorzuschlagen, wie sie die
Krankenversicherung des hausgewerbes durchführen wollen, sei es durch Kuf-
rechterhaltung des Ortsstatuts (Reichsversicherungsordnung § 488), sei es durch
Beibehaltung der besonderen Dorschriften der Reichsversicherungsordnung
(§§ 46 bis 403). Kuf diese Weise ist dafür gesorgt, daß die Krankenversicherung
der hausgewerbtreibenden überall dort erhalten bleiben kann, wo sie überhaupt
in Kriegszeiten durchführbar ist. In Werkstätten beschäftigte Krbeiter sind, auch
wenn ihr Hrbeitgeber ein hausgewerbtreibender ist, als gewerbliche Hrbeiter
versicherungspflichtig.
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Festsetzung der Leistungen und Beiträge.
I. Caufende Ceistungen (Abs. 1 Satz 2).
1. Arb Vers. 14 805 (Vers A der Stadt Breslau): Unter „laufenden Leistungen“
sund die „schwebenden Unterstützungsfälle“ zu verstehen. Die Wirkungen des
Gesetzes treten also nicht ein, wenn Krankenhilfe bereits beim Inkrafttreten des
Notgesetzes erforderlich gewesen, d. h. der Versicherungsfall der Erkrankung schon
vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Wann die Arbeitsunfähigkeit begonnen hat,
suest unerheblich; ebenso wohl Hahn, das. 570, 15 96.