Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

826 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege. 
Die laufende Fühlung mit dem Roten Kreuz wurde auch durch den Ein- 
tritt des Präsidenten des Reichsversicherungsamts in die Zentralstellen für 
Kriegswohlfahrtspflege beim Roten Kreuz gefördert. 
3. Unter dem 25. und 29. August 1914 hat das Reichsversicherungsamt 
Bestimmungen getroffen, um die Auszahlung der Leistungen der Unfall- 
wie der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung während des Krieges 
überhaupt und namentlich auch an Flüchtlinge aus den Grenzbezirken zu 
erleichtern. 
4. Die Beteiligung an der Kriegsanleihe im Wege der Lombardierung eines 
angemessenen Teils der Rücklage der Berufsgenossenschaften sowie von 
Wertpapieren und Hypotheken der Versicherungsanstalten wurde den Ver- 
sicherungsträgern vom Reichsversicherungsamt durch die Runderlasse vom 
12. und 13. September 1914 erleichtert (zu vergl. Amtliche Nachrichten 
des RVA. 1914 S. 694 ff.). 
Soweit dem Reichsversicherungsamte bis Mitte Oktober bekannt war, 
haben die Berufsgenossenschaften rund 35 Millionen, die Versicherungs- 
anstalten und Sonderanstalten rund 150 Millionen Kriegsanleihe ge- 
zeichnet. 
5. Auf Anregung des Reichsversicherungsamts fand im August zwischen Ver- 
tretern von Berufsgenossenschaften eine Verständigung statt, namentlich 
über möglichst schleunige Erledigung schwebender Streitsachen, über tun- 
lichstes Entgegenkommen gegenüber Ansprüchen auf Versicherungsleistungen 
durch Zurücknahme eingelegter Rechtsmittel, Anerkennung erhobener An- 
sprüche, zeitweilige Abstandnahme von Rentenminderungen und zaufhebungen 
sowie von Kapitalabfindungen, ferner über Ruhen von Kataster-, Beitrags- 
und ähnlichen Streitigkeiten, endlich über eine zurückhaltende Handhabung 
der Strafbefugnisse und über die Fürsorge für Angehörige von Ange- 
stellten. Die vereinbarten Grundsätze hat das Reichsversicherungsamt den 
Berufsgenossenschaften und den Versicherungsanstalten zur Berücksichtigung 
mitgeteilt (zu vergl. Amtliche Nachrichten des RVM. 1914 S. 615 f.). 
b) Unfallversicherung. 
D. N. II 37, III 26: Auf dem Gebiete der Unfallversicherung fragten 
mehrere wirtschaftliche Verbände, deren Mitglieder durch den Krieg in ihrer 
wirtschaftlichen Lage ungünstig beeinflußt werden, beim Reichsversicherungs 
amt an, ob es sich nicht mangels einer entsprechenden Vorschrift in der 
Reichsversicherungsordnung durch ein Notgesetz ermöglichen lasse, für die 
nächste Umlage einen Teil des Kapitals der Rücklage heranzuziehen. 
Das Reichsversicherungsamt hat darauf geantwortet, daß es eines solchen Not- 
gesetzes nicht bedürfe, da § 746 der Reichsversicherungsordnung eine vorüber- 
gehende Verwendung der Rücklage für den Notfall vorsehe. Es müsse im 
übrigen den Gewerbszweigen, die eine unverhältnismäßige Belastung durch die 
nächste Umlage befürchten, überlassen bleiben, mit den Vorständen ihrer Berufs- 
genossenschaften in Fühlung zu treten und diese in geeigneten Fällen zur Stellung 
entsprechender Anträge zu veranlassen. Das Reichsversicherungsamt würde ge- 
gebenenfalls solchen Anträgen das durch die Zeitverhältnisse geborene Wohlwollen 
entgegenbringen. 
In einer Beratung mit Vertretern gewerblicher Berufsgenossenschaften ist 
über Voraussetzungen, Art und Umfang von Erleichterungen bei der nächsten 
Umlage Einverständnis erzielt worden. Danach wurde in Aussicht genommen, 
denjenigen Berufsgenossenschaften, deren Mitglieder in überwiegender Mehrzahl 
infolge der Einschränkung der Betriebe nicht in der Lage sein werden, die durch
	        
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