826 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege.
Die laufende Fühlung mit dem Roten Kreuz wurde auch durch den Ein-
tritt des Präsidenten des Reichsversicherungsamts in die Zentralstellen für
Kriegswohlfahrtspflege beim Roten Kreuz gefördert.
3. Unter dem 25. und 29. August 1914 hat das Reichsversicherungsamt
Bestimmungen getroffen, um die Auszahlung der Leistungen der Unfall-
wie der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung während des Krieges
überhaupt und namentlich auch an Flüchtlinge aus den Grenzbezirken zu
erleichtern.
4. Die Beteiligung an der Kriegsanleihe im Wege der Lombardierung eines
angemessenen Teils der Rücklage der Berufsgenossenschaften sowie von
Wertpapieren und Hypotheken der Versicherungsanstalten wurde den Ver-
sicherungsträgern vom Reichsversicherungsamt durch die Runderlasse vom
12. und 13. September 1914 erleichtert (zu vergl. Amtliche Nachrichten
des RVA. 1914 S. 694 ff.).
Soweit dem Reichsversicherungsamte bis Mitte Oktober bekannt war,
haben die Berufsgenossenschaften rund 35 Millionen, die Versicherungs-
anstalten und Sonderanstalten rund 150 Millionen Kriegsanleihe ge-
zeichnet.
5. Auf Anregung des Reichsversicherungsamts fand im August zwischen Ver-
tretern von Berufsgenossenschaften eine Verständigung statt, namentlich
über möglichst schleunige Erledigung schwebender Streitsachen, über tun-
lichstes Entgegenkommen gegenüber Ansprüchen auf Versicherungsleistungen
durch Zurücknahme eingelegter Rechtsmittel, Anerkennung erhobener An-
sprüche, zeitweilige Abstandnahme von Rentenminderungen und zaufhebungen
sowie von Kapitalabfindungen, ferner über Ruhen von Kataster-, Beitrags-
und ähnlichen Streitigkeiten, endlich über eine zurückhaltende Handhabung
der Strafbefugnisse und über die Fürsorge für Angehörige von Ange-
stellten. Die vereinbarten Grundsätze hat das Reichsversicherungsamt den
Berufsgenossenschaften und den Versicherungsanstalten zur Berücksichtigung
mitgeteilt (zu vergl. Amtliche Nachrichten des RVM. 1914 S. 615 f.).
b) Unfallversicherung.
D. N. II 37, III 26: Auf dem Gebiete der Unfallversicherung fragten
mehrere wirtschaftliche Verbände, deren Mitglieder durch den Krieg in ihrer
wirtschaftlichen Lage ungünstig beeinflußt werden, beim Reichsversicherungs
amt an, ob es sich nicht mangels einer entsprechenden Vorschrift in der
Reichsversicherungsordnung durch ein Notgesetz ermöglichen lasse, für die
nächste Umlage einen Teil des Kapitals der Rücklage heranzuziehen.
Das Reichsversicherungsamt hat darauf geantwortet, daß es eines solchen Not-
gesetzes nicht bedürfe, da § 746 der Reichsversicherungsordnung eine vorüber-
gehende Verwendung der Rücklage für den Notfall vorsehe. Es müsse im
übrigen den Gewerbszweigen, die eine unverhältnismäßige Belastung durch die
nächste Umlage befürchten, überlassen bleiben, mit den Vorständen ihrer Berufs-
genossenschaften in Fühlung zu treten und diese in geeigneten Fällen zur Stellung
entsprechender Anträge zu veranlassen. Das Reichsversicherungsamt würde ge-
gebenenfalls solchen Anträgen das durch die Zeitverhältnisse geborene Wohlwollen
entgegenbringen.
In einer Beratung mit Vertretern gewerblicher Berufsgenossenschaften ist
über Voraussetzungen, Art und Umfang von Erleichterungen bei der nächsten
Umlage Einverständnis erzielt worden. Danach wurde in Aussicht genommen,
denjenigen Berufsgenossenschaften, deren Mitglieder in überwiegender Mehrzahl
infolge der Einschränkung der Betriebe nicht in der Lage sein werden, die durch