828 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege.
Beträge bedarf einer besonderen Genehmigung durch das Reichsver-
sicherungsamt.
3. Als ein für die Fürsorge geeigneter Weg wird insbesondere die Ge-
währung von Darlehen an Kreise, Gemeinden usw. in Betracht kommen.
4. Soweit diese Ausgaben (Ziffer 2 und 3) nicht aus laufenden Mitteln
bestritten werden können, ist gegen die Beschaffung von Mitteln durch
Lombardierung von Wertpapieren, Verwertung von Hypotheken usw. nichts
einzuwenden. Es darf aber auf diese Weise nicht mehr an Darlehen
aufgenommen werden, als voraussichtlich nach Eintritt geordneter Verhält-
nisse im Laufe zweier Jahre wieder abgestoßen werden können.
5. Bei Beteiligung der Anstalten an Kriegsanleihen behält sich das Reichs-
versicherungsamt Erleichterungen vor.“
Bei einem Stande des Gesamtvermögens der Träger der Invaliden= und
Hinterbliebenenversicherung von rund 2 Milliarden Mark könnten nach Ziffer 2
der Leitsätze von der Gesamtheit aller (nicht nur der vom Reichsversicherungs-
amt beaufsichtigten) Versicherungsträger bis zu 100 Millionen Mark ohne An-
spruch auf Rückerstattung verausgabt werden. Gewiß stellt dieser Verbrauch
eines Teiles der Reserven eine merkbare Schwächung der versicherungstechnisch
wünschenswerten Vermögensbestände dar. Indessen gilt es zur Zeit, Werte zu
erhalten, die höher einzuschätzen sind, als die völlig ungeschmälerte Erhaltung
der angesammelten Kapitalien. Es muß der Zukunft vorbehalten bleiben, zu
prüfen, ob die Deckung nicht mehr zureicht, und ob bejahendenfalls die Wieder-
auffüllung mit außerordentlichen Einnahmen möglich ist und alsbald bewirkt
werden muß oder mit der Zeit von selbst erreicht werden wird.
(Es folgen zahlenmäßige Nachweisungen über die Bereitstellung von Mitteln
zur Ausrüstung von Lazarettzügen und Krankenpflegern sowie zur Ausstattung
des Heeres usw. und über die Unterstützung der Landesversicherungsanstalten Ost-
preußens und Elsaß-Lothringens durch wohlhabendere Anstalten, ergänzt durch
D. N. II 37/38, III 27.)
Zur Verhütung einer infolge von Arbeitslosigkeit drohenden Verschlechterung
der Gesundheitsverhältnisse haben die Versicherungsanstalten Berlin, Branden-
burg, Schlesien und Sachsen-Anhalt erhebliche Mittel bereitgestellt, die teils zu
Zuschüssen an Gemeinden oder Vereine, teils zu unmittelbaren Unterstützungen
verwendet werden. In einem Erlaß des Staatssekretärs des Innern an das
Reichsversicherungsamt ist besonders auf die Notwendigkeit hingewiesen worden,
die Unterstützungsmaßnahmen der Landesversicherungsanstalten mit der Kriegs-
wohlfahrtspflege der Gemeinden oder Gemeindeverbände in Verbindung zu halten.
In besonderen Rundschreiben hat das Reichsversicherungsamt den Versicherungs-
trägern die Weiterführung der Tuberkulosebekämpfung sowie die Bekämpfung des
Alkoholmißbrauchs während des Krieges empfohlen (zu vergl. Amtliche Nachrichten
des RV. 1914 S. 616, 684).
4. Angestelltenversicherung.
a) Maßnahmen im Dienste der Kriegsfürsorge.
1. D. 63, N. II 38: Beteiligung mit Geldmitteln.
2. In der Frage der Leistung von Beiträgen zur Angestelltenversicherung hat
das Direktorium der Reichsversicherungsanstalt einen Standpunkt einge-
nommen, der den Interessen der Versicherten Rechnung tragen soll. Durch
die Vorschriften des § 51 Nr. 1, 2 des Versicherungsgesetzes für Ange-
stellte ist zunächst eine Schädigung der zu Kriegsdienstleistungen heran-
gezogenen Versicherten hinsichtlich des Erlöschens ihrer Anwartschaft auf
Ruhegeld und Hinterbliebenenbezüge (§ 49 des Gesetzes) ausgeschlossen.