Bek., betr. Anrechnung milit. Dienstleistungen in d. Angestelltenvers., v. 18. März 1915. 829
Im Gegensatz zu der Invaliden- und Ointerbliebenenversicherung (§ 1393
der Reichsversicherungsordnung) bleibt aber die Kriegszeit für die Berech-
nung der Versicherungsleistungen außer Anrechnung (§ 171 des Versiche-
rungsgesetzes für Angestellte). Es liegt daher im Interesse der Versicherten,
wenn für sie während der Kriegszeit die Beiträge weiter entrichtet werden.
Das Direktorium der Reichsversicherungsanstalt hat sich deshalb — vor-
behaltlich der Entscheidung im instanziellen Verfahren (§ 210 des Gesetzes)
— auf folgenden Standpunkt gestellt:
Für diejenigen Versicherten, denen das Gehalt während des Kriegs-
dienstes fortgezahlt wird, sind die Beiträge unter der Voraussetzung
weiter zu entrichten, daß das Angestelltenverhälmis anläßlich der Teil-
nahme des Versicherten an dem Kriege nicht aufgelöst wird. Wird ein
Teil des Gehalts fortgezahlt, so sind Beiträge nach der entsprechend
niedrigeren Gehaltsklasse zu entrichten. Das gleiche gilt, wenn die Ge-
haltsbezüge den Ehefrauen oder sonstigen Angehörigen der Versicherten
gezahlt werden.
Dagegen werden die von den Arbeitgebern den Ehefrauen oder
sonstigen Angehörigen der Versicherten nach ordnungsmäßiger Auflösung
des Angestelltenverhältnisses etwa gewährten Zuwendungen nicht als
Gehalt angesehen und verpflichten nicht zur Beitragsleistung.
5) Bekanntmachung, betreffend Anrechnung militärischer Dienst-
leistungen in der Angestelltenversicherung. Vom 18. März 1915.
(RGBl. 181.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Die auf Militärdienstzeiten bezüglichen Vorschriften des § 51 Nr. 1,2,
s54 Abs. 1 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember
1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 989) gelten entsprechend für Militärdienstzeiten,
die während des gegenwärtigen Krieges in österreichisch-ungarischen Diensten
zurückgelegt worden sind oder noch werden.
Besründuag.
(D. N III 28.)
Kus den Kreisen der Kngestellten ist der Erlaß einer Bestimmung angeregt
worden, wonach bei Entscheidung der Frage, ob die Knwartschaft auf die Der-
sicherungsleistungen aus der Angestelltenversicherung gewahrt ist (§ 40 des
Dersicherungsgesetzes für Angestellte), die Militärdienstzeiten, die während des
gegenwärtigen Krieges in österreichisch-ungarischen Diensten zurückgelegt sind
oder noch werden, ebenso angerechnet werden, wie die Seiten der dem Deutschen
Reiche geleisteten Militärdienste. Das Direktorium der Reichsversicherungsanstalt
für Angestellte hat sich der Knregung angeschlossen, um die für die Eingezogenen
bestehende Gefahr des Derlustes der erworbenen K##wartschaften zu beseitigen.
Der Bundesrat hat kein Bedenken getragen, diesen Anregungen auf Grund des
53 des sogenannten Ermächtigungsgesetzes stattzugeben.
Aus dem Gebiete der privaten Versicherung ist in diesem Zusammen-
hang folgendes zu erwähnen: