Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 832. 67
10. Der Ehemann als Partei.
a) Keine Unterbrechung des Verfahrens gegen die Ehefrau.
a. Loewe, JW. 14 950: Es mochte billig erscheinen, das Verfahren gegen
die Ehefrau während der Abwesenheit des Mannes nicht fortzusetzen, da bei
Ehegatten in den meisten Fällen der Mann, auch schon kraft seines Verwaltungs=
und Nutznießungsrechts, die Angelegenheiten seiner Frau besorgt haben und
allein über die Einzelheiten unterrichtet sein wird. Auch möchte es scheinen, als
ob das Wesen der Ehe des gesetzlichen Güterstandes, bei dem die Frau ohne
Zustimmung des Mannes über ihr eingebrachtes Gut nicht verfügen kann, in
ihrem Kerne getroffen würde, wenn ein derartiger Anspruch geltend gemacht
werden könnte, ohne daß der Mann auch nur die Möglichkeit hat, seinen Einfluß
auf das Verfahren — besonders durch Erteilung der Information — auszuüben.
Jedoch gestatten die in Frage kommenden Gesetzesbestimmungen nicht die Aus-
setzung des Verfahrens gegen die Ehefrau. Sowohl der § 247 3PO.
wie die §§ 2 und 3 G. vom 4. August 1914 lassen ausdrücklich eine derartige
Anordnung nur zugunsten einer solchen Partei zu, die sich zu Kriegszeiten im
Militärdienste befindtt.. Waürde der Fall der notwendigen Streit-
genossenschaft gegeben sein, bei dem der Ehemann durch die Frau kraft Ge-
setzes vertreten würde, das Rechtsverhältnis nur einheitlich festgestellt werden
könnte und deswegen das Urteil gegen den Ehemann wirken müßte, so würde,
da die Streitgenossen, wenn auch verschiedene Personen, aus den erwähnten
Gründen eine einheitliche Partei darstellen, die Unterbrechung eintreten müssen
oder das Verfahren auszusetzen sein.. Bei Berücksichtigung der praktischen
Folgen eines gegen die Frau erstrittenen Urteils wird dieses Ergebnis kaum zu
Bedenken Anlaß geben, da die Rechtsstellung des Mannes gegenüber dem ein-
gebrachten Gute nicht beeinträchtigt wird. Solange er nicht zur Duldung der
Zwangsvollstreckung verurteilt ist, ist das Urteil ihm gegenüber nicht vollstreckbar.
Er ist auch noch nach Erlaß des Urteils gegen die Frau in derselben Weise wie
zuvor zur Wahrnehmung seiner Rechte in der Lage und kann auch jetzt noch
ausführen, daß sie zur Leistung nicht verpflichtet gewesen ist. Vor der aus dem
Urteile vorzunehmenden Zwangsvollstreckung wird er durch die schon erwähnte
Bestimmung im § 5 des Gesetzes geschützt.
8. DJ3. 14 1392, HessRspr. 15 246, Recht 15 14 Nr. 157 (Darmstadt):
5§5 247 3PO. gewährt ebenso wie § 3 KiSch G. nur dem im Kriegsdienste Be-
findlichen persönlich ein Recht. Die Ehefrau als Streitgenossin kann sich auf
den Hinderungsgrund nicht berufen, es sei denn, daß der — hier nicht vor-
liegende — Fall der notwendigen Streitgenossenschaft (§ 62 3PO.) gegeben
war (JW. 93 3425, 98 28013). Daraus, daß gegen den Chemann auf
Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut geklagt ist, folgt keine
notwendige Streitgenossenschaft (RG. 59 234). Zweckmäßigkeitsgründe — wie,
daß die mitverpflichtete Ehefrau keine Kenntnis von dem streitigen Rechtsgeschäfte
habe und ihre Rechte deshalb nicht ausreichend zu wahren in der Lage sei ohne
Mitwirkung ihres Mannes, auch dessen Interessen durch einen ungünstigen
Ausgang ihres Rechtsstreits berührt werden könnten — vermögen an diesem
Standpunkte nichts zu ändern.
J. OLG. 30 240, SeuffA. 70 164 (München II): Der nur für den auf
Duldung nach § 739 3PO. verklagten Mann vorliegende Aussetzungsgrund
kommt der auf Leistung verklagten Frau nicht zu. Diese ist nach § 52 ZP0O.
prozeßfähig und erscheint als selbständige, nicht der Vertretung durch ihren Mann
bedürftige Partei, wie sie auch nicht der Zustimmung des Mannes zur Prozeß-
führung bedarf (5 1400 BG.). Die Verbindung der Leistungs= mit der
Duldungsklage war keineswegs notwendig; die beiden Klagen konnten, da es sich
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