Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

834 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege. 
83. 
Als Wochenhilfe wird gewährt: 
1. ein einmaliger Beitrag zu den Kosten der Entbindung in Höhe 
von fünfundzwanzig Mark, 
2. ein Wochengeld von einer Mark täglich, einschließlich der Sonn- 
und Feiertage, für acht Wochen, von denen mindestens sechs in 
die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen, 
3. eine Beihilfe bis zum Betrage von zehn Mark für Hebammen- 
dienste und ärztliche Behandlung, falls solche bei Schwanger- 
schaftsbeschwerden erforderlich werden, 
4. für Wöchnerinnen, solange sie ihre Neugeborenen stillen, ein Still- 
geld in Höhe von einer halben Mark täglich, einschließlich der Sonn- 
und Feiertage, bis zum Ablauf der zwölften Woche nach der 
Niederkunft. 
§ 4. 
Die Vorstände der Kassen (§ 2) können beschließen, statt der baren 
Beihilfen nach § 3 Nr. 1 und 3 freie Behandlung durch Hebamme und 
Arzt sowie die erforderliche Arznei bei der Niederkunft und bei Schwan- 
gerschaftsbeschwerden zu gewähren. 
Ein solcher Beschluß kann nur allgemein für alle Wöchnerinnen ge- 
faßt werden, denen die Kasse auf Grund dieser Vorschriften Wochenhilfe 
zu leisten hat. 
Bei Wöchnerinnen, denen die Kasse diese Behandlung bei der Nieder- 
kunft und bei Schwangerschaftsbeschwerden schon auf Grund ihrer 
Satzung als Mehrleistung nach der Reichsversicherungsordnung zu ge- 
währen hat, bewendet es dabei in allen Fällen. 
8 5. 
Das Wochengeld für diejenigen der im § 1 bezeichneten Wöchne- 
rinnen, welche darauf gegen die Kasse einen Anspruch nach § 125 der 
Reichsversicherungsordnung haben, hat die Kasse selbst zu tragen. 
Die übrigen Leistungen werden ihr durch das Reich erstattet. Dabei 
ist für Aufwendungen, welche die Kasse nach § 4 gemacht hat, in jedem 
Einzelfall als einmaliger Beitrag zu den Kosten der Entbindung (6 3 
Nr. 1) der Betrag von fünfundzwanzig Mark und als Beihilfe für Heb- 
ammendienste und ärztliche Behandlung bei Schwangerschaftsbeschwer- 
den (§ 3 Nr. 3) der Betrag von zehn Mark zu ersetzen. 
Die Kasse hat die verauslagten Beträge dem Versicherungsamte 
nachzuweisen; dieses hat das Recht der Beanstandung; das Ober- 
versicherungsamt oder knappschaftliche Schiedsgericht entscheidet dar- 
über endgültig. 
Das Nähere über die Nachweisung, Verrechnung und Zahlung be- 
stimmt der Reichskanzler.
	        
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