834 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege.
83.
Als Wochenhilfe wird gewährt:
1. ein einmaliger Beitrag zu den Kosten der Entbindung in Höhe
von fünfundzwanzig Mark,
2. ein Wochengeld von einer Mark täglich, einschließlich der Sonn-
und Feiertage, für acht Wochen, von denen mindestens sechs in
die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen,
3. eine Beihilfe bis zum Betrage von zehn Mark für Hebammen-
dienste und ärztliche Behandlung, falls solche bei Schwanger-
schaftsbeschwerden erforderlich werden,
4. für Wöchnerinnen, solange sie ihre Neugeborenen stillen, ein Still-
geld in Höhe von einer halben Mark täglich, einschließlich der Sonn-
und Feiertage, bis zum Ablauf der zwölften Woche nach der
Niederkunft.
§ 4.
Die Vorstände der Kassen (§ 2) können beschließen, statt der baren
Beihilfen nach § 3 Nr. 1 und 3 freie Behandlung durch Hebamme und
Arzt sowie die erforderliche Arznei bei der Niederkunft und bei Schwan-
gerschaftsbeschwerden zu gewähren.
Ein solcher Beschluß kann nur allgemein für alle Wöchnerinnen ge-
faßt werden, denen die Kasse auf Grund dieser Vorschriften Wochenhilfe
zu leisten hat.
Bei Wöchnerinnen, denen die Kasse diese Behandlung bei der Nieder-
kunft und bei Schwangerschaftsbeschwerden schon auf Grund ihrer
Satzung als Mehrleistung nach der Reichsversicherungsordnung zu ge-
währen hat, bewendet es dabei in allen Fällen.
8 5.
Das Wochengeld für diejenigen der im § 1 bezeichneten Wöchne-
rinnen, welche darauf gegen die Kasse einen Anspruch nach § 125 der
Reichsversicherungsordnung haben, hat die Kasse selbst zu tragen.
Die übrigen Leistungen werden ihr durch das Reich erstattet. Dabei
ist für Aufwendungen, welche die Kasse nach § 4 gemacht hat, in jedem
Einzelfall als einmaliger Beitrag zu den Kosten der Entbindung (6 3
Nr. 1) der Betrag von fünfundzwanzig Mark und als Beihilfe für Heb-
ammendienste und ärztliche Behandlung bei Schwangerschaftsbeschwer-
den (§ 3 Nr. 3) der Betrag von zehn Mark zu ersetzen.
Die Kasse hat die verauslagten Beträge dem Versicherungsamte
nachzuweisen; dieses hat das Recht der Beanstandung; das Ober-
versicherungsamt oder knappschaftliche Schiedsgericht entscheidet dar-
über endgültig.
Das Nähere über die Nachweisung, Verrechnung und Zahlung be-
stimmt der Reichskanzler.