Bekanntmachung, betr. Wochenhilfe während des Krieges, vom 3. Dezember 1914. 835
86.
Einer Satzungsänderung auf Grund dieser Vorschriften bedarf es
für die Kassen nicht.
87.
Für das Verfahren bei Streit zwischen den Empfangsberechtigten
und den Kassen über diese Leistungen gelten die Vorschriften der Reichs-
versicherungsordnung über das Verfahren bei Streitigkeiten aus der
Krankenversicherung; jedoch entscheidet das Oberversicherungsamt oder
knappschaftliche Schiedsgericht endgültig.
Für die Leistungen nach §§ 3, 4 und den Anspruch darauf gelten die
§§ 118, 119, 210, 223 der Reichsversicherungsordnung entsprechend.
88.
Gegen Krankheit versicherten Wöchnerinnen, die Anspruch auf
Wochengeld nach § 195 der Reichsversicherungsordnung, nicht aber auf
Wochenhilfe nach § 1 haben, hat ihre Kasse, auch wenn die Satzung
solche Mehrleistungen nicht vorsieht, während der Dauer des Krieges
die im § 3 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten Leistungen aus eigenen Mitteln
zu gewähren.
s 4 gilt entsprechend.
80.
Die Versicherungsanstalten haben den Kassen, die in ihrem Bezirke
en Sitz haben und mindestens 4½ v. H. des Grundlohns als Beiträge
erheben, auf Antrag Darlehen zur Deckung der durch die Vorschrift des
§ 8 erwachsenden Kosten zu gewähren.
Sofern die Versicherungsanstalt und die Kasse nichts anderes ver-
einbaren, richtet sich die Höhe der Darlehen nach den bis zum Antrag
und demnächst von Vierteljahr zu Vierteljahr der Kasse erwachsenen
Kosten dieser Art.
Die Darlehen sind mit 3 v. H. zu verzinsen und nach zehn Jahren
zurückzuzahlen. Eine frühere Rückzahlung steht den Kassen frei.
Für Kassen, deren Mitglieder gegen Invalidität überwiegend bei
einer Sonderanstalt versichert sind, tritt diese an Stelle der Versiche-
rungsanstalt.
§ 10.
Diese Vorschriften treten mit ihrer Verkündung in Kraft. Wöchne-
rinnen, die vor diesem Tage entbunden sind, erhalten diejenigen Leistun-
gen, welche ihnen von diesem Tage an zustehen würden, wenn diese
Vorschriften bereits früher in Kraft getreten wären.
Der Bundesrat behält sich vor, den Zeitpunkt des Außerkrafttretens
zu bestimmen.
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