Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

838 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege. 
Dauer des gegenwärtigen Krieges die im § 3 Nr. 1, 3 und 4 der Be- 
kanntmachung vom 3. Dezember 1914 bezeichneten Leistungen aus 
eigenen Mitteln zu gewähren. § 422 der Reichsversicherungsordnung 
gilt entsprechend. 
IV. 
* 
Die Vorschrift des § 197 der Reichsversicherungsordnung über die 
Erstattung von Wochengeld gilt auch für alle übrigen Leistungen an 
Wochenhilfe, welche die Kassen und Arbeitgeber auf Grund dieser Be- 
kanntmachung sowie der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914 aus 
eigenen Mitteln zu leisten haben. 
§ 10. 
Wöchnerinnen der im § 1 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 
1914 sowie in §§ 4, 7 dieser Bekanntmachung bezeichneten Art, die vor 
dem Eintritt ihrer Ehemänner in die Kriegs-, Sanitäts- und ähnlichen 
Dienste ertbunden worden sind, erhalten vom Tage dieses Eintritts ab 
das Wochengeld auf 8 und das Stillgeld auf 12 Wochen, jedoch in beiden 
Fällen abzüglich der zwischen dem Tage der Niederkunft und dem Tage 
des Eintritts liegenden Zeit. 
V. 
§ 11. 
Diese Vorschriften treten mit ihrer Verkündung in Kraft, und zwar 
die des § 1 mit Wirkung vom 4. August 1914, die der §§ 4 bis 10 mit 
Wirkung vom 3. Dezember 1914 ab. 
Der Bundesrat behält sich vor, den Zeitpunkt des Außerkrafttretens 
der vorstehenden Vorschriften zu bestimmen. 
Begründung der Bekanntmachungen zu a und 8. 
(D. N. I134). 
Besondere Kusgaben treten an die Lamilien der Nriegsteilnehmer im Jalle 
einer Entbindung der Ehefrau während der Kriegsdauer heran, Kusgaben, die 
bei den wirtschaftlich weniger günstig gestellten Schichten der Bevölkerung leicht 
zu einer Notlage führen können. Einer solchen muß tunlichst vorgebeugt werden; 
denn den Kriegsteilnehmern hat der Ruf zu den Jahnen die Möglichkeit genom- 
men, hier selbst mit der nötigen hilfe einzutreten. Es ist nur billig, wenn diesen 
Männern die Sorge um Wohl und Bestand ihrer Lamilie durch die Gewißheit 
erleichtert wird, daß ihre §rauen in deren schwerer Stunde vor äußerster Not 
geschützt und der bittersten Sorge um das Leben des Neugeborenen enthoben 
sind. Uberdies aber machen es die gewaltigen Opfer an Menschenleben, die der 
Krieg fordert, zur Pflicht, vorsorglich auf die Erhaltung und Kräftigung der 
kommenden Generation schon bei deren Eintritt in das Leben Bedacht zu nehmen. 
Diese Erwägungen haben zum Erlaß der auf Grund des § 5 des sogenannten 
Ermächtigungsgesetzes ergangenen Bekanntmachung, betreffend Wochenhilfe 
während des Krieges, vom 3. Dezember 1914 (Reichs-Eesetzbl. S. 402) geführt, 
die den Ehefrauen der zu Kriegs-, Lanitäts= und ähnlichen Jwecken Eingezogenen 
unter gewissen, in der Derson dieser letzteren liegenden Doraussetzungen die
	        
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