Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

840 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege. 
Richt mit Unrecht würden diejenigen Wöchnerinnen, welche selbst Mitglieder 
einer Krankenkasse sind und an sie Beiträge zahlen, es schwer empfunden haben, 
wenn sie in dieser Beziehung gegenüber den Frauen der Kriegsteilnehmer leer 
ausgehen sollten, die überwiegend nicht selbst versichert sind und nur mittelbar 
— durch ihre Ehemänner — zu der KNasse in Beziehung stehen. Diesen Wöch- 
nerinnen eine Juwendung aus Reichsmitteln zu machen, lag kein Kulaß vor. 
Wol aber erschien es berechtigt, ihren eigenen Nassen die Pflicht zur Gewährung 
einer gleichwertigen Wochenfürsorge aufzuerlegen. Damit die Kassen infolge 
dieser Mehrlast nicht in finanzielle Schwierigkeiten geraten, ist den Dersicherungs- 
anstalten die Pflicht zu entsprechenden Dorschüssen gegen geringen Jinssatz 
und auf geraume zeit auferlegt worden (88 8, 9 der bezeichneten Bekannt- 
machung). Diese Nörperschaften sind infolge ihrer beträchtlichen Mittel und im 
binblick auf die Eleichheit des Dersichertenkreises hierfür besonders geeignet und 
haben die Kufgabe in dankenswerter Weise auch willig auf sich genommen. 
Nach dem Wortlaut der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914 waren die 
Ehefrauen desjenigen Aeiles der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge nicht 
mit einbezogen, der nicht nach der Reichsversicherungsordnung gegen Krankheit 
versichert ist. Das genannte Gesetz schließt diese Dersonen aber nicht deshalb 
aus, weil sie einer Fürsorge im Krankbeitsfalle weniger bedürfen, sondern lediglich, 
weil für sie in dieser Beziehung schon anderweit — durch die Seemannsordnung 
und das handelsgesetzbuch — hinlänglich gesorgt ist. Es war deshalb geboten, 
die Wohltat der Reichswochenhilfe auch auf diese Gruppe auszudehnen, was 
durch die auf Grund des § 3 des sogenannten Ermächtigungsgesetzes erlassene 
Bekanntmachung über Krankenversicherung und Wochenhilfe während des 
Krieges, vom 28. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 49) geschehen ist. Dabei ist 
das Derfahren bei Kuszahlung der Wochenhilfe, den besonderen Derhältnissen 
der Empfänger entsprechend, etwas abweichend geregelt, auch ist dabei für die 
selbst zur Schiffsbesatzung gehörigen weiblichen Dersonen (Stewardessen und 
dergleichen) statt der Krankenkassen die hilfe der See-Berufsgenossenschaft 
in Anspruch genommen worden. 
Die gedachte zweite Bekanntmachung regelt gleichzeitig noch einige Einzel- 
fragen aus dem Gebiete der Wochenhilfe, namentlich stellt sie in dieser Hinsicht 
die Derhältnisse der landwirtschaftlichen Dersicherten außer -weifel, welche auf 
Kntrag des Krbeitgebers nach § 418 der Reichsversicherungsordnung von der 
Dersicherung befreit sind. Die voraussichtlichen KRufwendungen für die Wochen- 
bilfe, die zu Lasten des Reichs gehen, sind auf monatlich etwa 2 Millionen Mark 
berechnet worden, ein Betrag, der sich durch die neuere Bekanntmachung vom 
28. Januar 1915 noch um höchstens 40 000 M. für den Monat erhöhen wird. 
Der Mehrbetrag, den die Krankenkassen selbst für die bei ihnen versicherten 
Wöchnerinnen zu zahlen haben werden, ist gleichfalls auf etwa 2 bis 3 Millionen 
Mark für jeden Monat zu veranschlagen. 
Kußer mit der Wochenhilfe befaßt sich die genannte neuere Bekanntmachung 
noch mit drei Einzelfragen aus dem sonstigen Gebiete der Nrankenversicherung. 
während des Krieges. Vom 23. April 1915. 
(&Gl. 257.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
	        
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