840 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege.
Richt mit Unrecht würden diejenigen Wöchnerinnen, welche selbst Mitglieder
einer Krankenkasse sind und an sie Beiträge zahlen, es schwer empfunden haben,
wenn sie in dieser Beziehung gegenüber den Frauen der Kriegsteilnehmer leer
ausgehen sollten, die überwiegend nicht selbst versichert sind und nur mittelbar
— durch ihre Ehemänner — zu der KNasse in Beziehung stehen. Diesen Wöch-
nerinnen eine Juwendung aus Reichsmitteln zu machen, lag kein Kulaß vor.
Wol aber erschien es berechtigt, ihren eigenen Nassen die Pflicht zur Gewährung
einer gleichwertigen Wochenfürsorge aufzuerlegen. Damit die Kassen infolge
dieser Mehrlast nicht in finanzielle Schwierigkeiten geraten, ist den Dersicherungs-
anstalten die Pflicht zu entsprechenden Dorschüssen gegen geringen Jinssatz
und auf geraume zeit auferlegt worden (88 8, 9 der bezeichneten Bekannt-
machung). Diese Nörperschaften sind infolge ihrer beträchtlichen Mittel und im
binblick auf die Eleichheit des Dersichertenkreises hierfür besonders geeignet und
haben die Kufgabe in dankenswerter Weise auch willig auf sich genommen.
Nach dem Wortlaut der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914 waren die
Ehefrauen desjenigen Aeiles der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge nicht
mit einbezogen, der nicht nach der Reichsversicherungsordnung gegen Krankheit
versichert ist. Das genannte Gesetz schließt diese Dersonen aber nicht deshalb
aus, weil sie einer Fürsorge im Krankbeitsfalle weniger bedürfen, sondern lediglich,
weil für sie in dieser Beziehung schon anderweit — durch die Seemannsordnung
und das handelsgesetzbuch — hinlänglich gesorgt ist. Es war deshalb geboten,
die Wohltat der Reichswochenhilfe auch auf diese Gruppe auszudehnen, was
durch die auf Grund des § 3 des sogenannten Ermächtigungsgesetzes erlassene
Bekanntmachung über Krankenversicherung und Wochenhilfe während des
Krieges, vom 28. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 49) geschehen ist. Dabei ist
das Derfahren bei Kuszahlung der Wochenhilfe, den besonderen Derhältnissen
der Empfänger entsprechend, etwas abweichend geregelt, auch ist dabei für die
selbst zur Schiffsbesatzung gehörigen weiblichen Dersonen (Stewardessen und
dergleichen) statt der Krankenkassen die hilfe der See-Berufsgenossenschaft
in Anspruch genommen worden.
Die gedachte zweite Bekanntmachung regelt gleichzeitig noch einige Einzel-
fragen aus dem Gebiete der Wochenhilfe, namentlich stellt sie in dieser Hinsicht
die Derhältnisse der landwirtschaftlichen Dersicherten außer -weifel, welche auf
Kntrag des Krbeitgebers nach § 418 der Reichsversicherungsordnung von der
Dersicherung befreit sind. Die voraussichtlichen KRufwendungen für die Wochen-
bilfe, die zu Lasten des Reichs gehen, sind auf monatlich etwa 2 Millionen Mark
berechnet worden, ein Betrag, der sich durch die neuere Bekanntmachung vom
28. Januar 1915 noch um höchstens 40 000 M. für den Monat erhöhen wird.
Der Mehrbetrag, den die Krankenkassen selbst für die bei ihnen versicherten
Wöchnerinnen zu zahlen haben werden, ist gleichfalls auf etwa 2 bis 3 Millionen
Mark für jeden Monat zu veranschlagen.
Kußer mit der Wochenhilfe befaßt sich die genannte neuere Bekanntmachung
noch mit drei Einzelfragen aus dem sonstigen Gebiete der Nrankenversicherung.
während des Krieges. Vom 23. April 1915.
(&Gl. 257.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom